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Vernehmlassung 2008/20: Änderung der Energieverordnung (Übergangsregelung für elektrische Geräte) · 10 Seiten

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Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

Ziff. 8

8 Übergangsregelung

Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs3 in Verkehr gebracht werden.

3 AS 2008 1223