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Vernehmlassung 2008/20: Änderung der Energieverordnung (Übergangsregelung für elektrische Geräte) · 10 Seiten
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Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 7
7 Übergangsregelung
7.1 Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an
Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
7.2 In Abweichung von Ziffer 7.1 dürfen:
a. hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte), die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befinden und wenn es sich um kleine Stückzahlen handelt; die Detailhändler haben die per 31. Dezember 2011 erwarteten Bestände solcher Geräte bis zum 1. Oktober 2011 an das Bundesamt für Energie zu melden; dieses führt eine entsprechende Liste; die späteren Verkäufe sind ebenfalls zu melden;
b. Haushaltgeräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezember 2010 in der Schweiz an Lager befinden.