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Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation.

2 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation.

3 Der Onlinezugriff auf nicht besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) wird in der ZEMIS-Verordnung geregelt.

II

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer3 wird wie folgt geändert:

Art. 104, Abs. 2, Bst. a und b Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

2 Zu melden sind die folgenden Datenkategorien:

a. Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);

b. Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments;

Art. 120a Abs. 3 Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen

3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

3 SR 142.20