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Vernehmlassung 2008/55: Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen · 2 Seiten
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung
Arbeitsmarktmassnahmen
Verordnung des EVD 837.022.531 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
vom 30. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2009)
____________________________________________________________________________________________________ Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 102c der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom
31. August 19831 (AVIV),
verordnet:
Art. 1 Bemessung
1 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.
2 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.
3 Die speziellen Massnahmen gemäss 4. Abschnitt des sechsten Kapitels (Art. 65 bis Art. 71d) des AVIG sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen gemäss Artikel 98a AVIV sind nicht dieser Verordnung unterstellt.
Art. 2 Höchstbeträge
1 Kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen werden pro Kanton mit einem jährlichen Höchstbetrag vergütet, der sich aus der Kumulation der Ansätze je nach Stellensuchendenquote gemäss Abs. 2 multipliziert mit der durchschnittlichen Zahl gemeldeter Stellensuchender errechnet.
2 Zur Berechnung des kantonalen Höchstbetrages sind die folgenden Ansätze zu kumulieren:
a) 3'500 Franken pro Stellensuchende(n) für eine Stellensuchendenquote bis 1,2%
b) 2'700 Franken pro Stellensuchende(n) für eine Stellensuchendenquote von 1,3% bis 4%
c) 1'700 Franken pro Stellensuchende(n) für eine Stellensuchendenquote von 4,1% bis 10%.
3 Die Kantone können zur Berechnung des Höchstbetrages die Stellensuchendenquote des Vorjahres oder des Rechungsjahres heranziehen. Massgebend ist die höhere Zahl.
4 Liegt die Stellensuchendenquote unter 1,2 Prozent oder über 10 Prozent, so wird der Höchstbetrag von 1,2 Prozent beziehungsweise der Höchstbetrag von 10 Prozent vergütet.
5 Von der Ausgleichsstelle organisierte, nationale arbeitsmarktliche Massnahmen werden höchstens bis zu dem Betrag vergütet, der 6 Prozent des Höchstbetrags für die Vergütung aller Kantone entspricht. In besonderen Situationen kann die Aus-
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