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Vernehmlassung 2008/55: Anpassung der Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen · 2 Seiten
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Anpassung Verordnung Vergütung AMM
gleichsstelle den Höchstbetrag ausnahmsweise überschreiten. Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die besonderen Kosten der nationalen Massnahmen.
Art. 3 Buchführung und Revision
1 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.
2 Sie sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter, die für die Organisation und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen mindestens 200 000 Franken von der Arbeitslosenversicherung erhalten, ihre Buchhaltung durch eine unabhängige Revisionsstelle prüfen lassen.
Art. 4 Weisungen der Ausgleichsstelle
Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über:
a. die Anrechenbarkeit der Kosten;
b. die Buchhaltung und Revision;
c. den Zahlungsmodus;
d. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.
Art. 5 Plafondüberschreitung
1 Die Ausgleichsstelle kann einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch in besonderen Situationen Kosten entschädigen, die den berechneten Höchstbetrag (Art.2 Abs. 1-4) übersteigen.
2 Begründet ist ein Gesuch insbesondere bei hoher Jugendarbeitslosigkeit oder bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose.
3 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die besonderen Kosten.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
AS 2005 4695
1 SR 837.02 2008-05-19/225 \ COO.2101.104.5.1228227 2/2