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Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 2 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs3 wird wie folgt geändert:
Art. 219 Abs. 4 lit. a und abis(neu)
H. Rangordnung der 1-3…
Gläubiger4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der unge-
deckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse
a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers, gesamthaft jedoch höchstens bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung4).
abis. Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend
1BBl ...
2BBl ...
3 SR 281.1
4 SR 832.202
2002–......