Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 68 Seiten

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Kantone, Politische Parteien, Wirtschaftsverbände

BS unterstützt den Vorschlag insofern, als darin wenn auch nicht eine finanzielle so doch eine Arbeitsentlastung der Angehörigen sieht. BE verschliesst sich der diesbezüglichen Argumentation im erläuternden Bericht nicht, weist aber darauf hin, dass diese bei Betroffenen nicht auf Verständnis stossen dürfte. ZH bedauert, dass mit dem Ausschluss von direkten Familienangehörigen als Assistenzleistende mehrheitlich Frauen betroffen werden.

VD und JU wünschen, dass les parents en ligne directe doivent notamment pouvoir bénéficier d'un dédommagement, au moins partiel, pour les prestations d'assistance. So auch CSP,SP, VPOD und Travail.Suisse. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass der zu vergütende Betrag in zeitlicher oder finanzieller Hinsicht begrenzt würde. Die FDP und die Grünliberale Partei ihrerseits begrüssen vor allem, dass die Abhängigkeit der Menschen mit einer Behinderung von ihren Angehörigen verringert werden kann. Die Grünen ihrerseits sind vom Vorschlag von FassiS überzeugt, wonach ein Drittel der im Rahmen des Assistenzbeitrages individuell maximal abzugeltenden Stunden von Angehörigen in Rechnung gestellt werden dürfte. Der Schweizerische Bauernverband und auch der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband beantragen, dass die Pflegetätigkeit verheirateter Personen,

Personen in eingetragener Partnerschaft oder Personen, die faktisch eine Lebenspartnerschaft führen grundsätzlich abgegolten werde.

Behindertenorganisationen und Übrige

Auch in diesen Kategorien ist die meist genannte Forderung diejenige, nach einer begrenzten Entschädigung (ein Drittel bis zur Hälfte) des Aufwands an Pflege und Betreuung durch Angehörige.

Während der Vorschlag des Bundesrates für den Schweizerischen Blindenbund ein zu grosser Einschnitt in die Wahlfreiheit bedeutet, ist er für den Schleudertraumaverband und den Schweizerischen Anwaltverband eine offensichtliche Sparmassnahme auf Kosten der nächsten Angehörigen. Dies bedauert der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen, der darauf hinweist, oft seien es gerade die pflegenden Familienangehörigen, die die betroffenen Menschen am besten kennen würden. Ausführlich äussert sich die Fachstelle Assistenz Schweiz dazu: „Die Regelung betreff allfälliger Anstellung von Angehörigen sowie von Personen in eheähnlicher Gemeinschaft ist aus dem Gesetz zu streichen und vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln. Auch lassen Leistungen wie der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige oder die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines nachweisbaren Einkommensverlustes Angehörige als Leistungserbringer zu. Hier sollte die IV im Rahmen des Assistenzbeitrages nicht zurückstehen. Dennoch erscheint es uns ebenso wichtig, dass nicht sämtliche Assistenzleistungen durch Angehörige erbracht werden, weil sonst die Abhängigkeit der Behinderten zu gross wird und erhebliche Probleme entstehen, wenn die notwendige Hilfe plötzlich nicht mehr familienintern erbracht werden kann. Allerdings ist auch die Fachstelle Assistenz Schweiz der Meinung, es sollte nur ein Teil des Assistenzbeitrages für Angehörige aufgewendet werden dürfen.