Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 68 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
du Travail lehnt das Arbeitgebermodell ab : « Le fait que les associations et institutions soient exclues des fournisseurs de prestations remboursées précarise le statut des personnes engagées. »
Wirtschaftsverbände, Versicherungsorganisationen
Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist aus Kostengründen zwingend am Arbeitgebermodell festzuhalten. Auch für die IV-Stellenkonferenz macht die Einschränkung auf dieses Modell aus der Optik der Pilotprojekte eindeutig Sinn. Ausführlich zum Thema geäussert hat sich der VPOD : Die Beschränkung auf das Arbeitgebermodell verengt nach Ansicht des VPOD die behindertenseitige Zielgruppe des Assistenzbeitrags in
unzulässiger Weise. Die Koppelung von Selbstbestimmung an die schwierige Rolle des Arbeitgebers erscheint unrichtig und unfair. Der VPOD tritt daher dafür ein, beim Assistenzbeitrag andere Modelle zu favorisieren. Es müsse möglich sein, dass auch Organisationen - also etwa die Spitex oder andere Vereine - als Anbieterinnen von Dienstleistungen berücksichtigt werden können. Solche Formen müssten - wie auch die Anstellung in einem Pool - zumindest ebenbürtig zum Arbeitgebermodell zugelassen sein. Für diejenigen, die das Arbeitgebermodell wählen, müsse es ein Angebot geben, das die mit einer Anstellung verbundenen Anmeldungen und Abrechnungen übernehme.
Behindertenorganisationen
Die Idee eines Pools unterstützt auch die Schweizerische Vereinigung der Gelähmten und fordert, die Die Ausdehnung des Arbeitgebermodells auf Gruppen von Menschen, die sich als Leistungserbringer in Pools zusammenschliessen erneut zu prüfen, sofern dieses kostenneutral sei. Die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz Agile begrüsst das Arbeitgebermodell als eines von verschiedenen Modellen. Die Einschränkung auf den Arbeitsvertrag lehnt sie jedoch – wie fast die meisten Behindertenorganisationen - als sachlich nicht gerechtfertigt und als indirekt stark diskriminierendes Element ab. Auch die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für Menschen mit einer geistigen Behinderung,
wünscht die Zulassung von Organisationen als Arbeitgebende. Für sie ist mit der Zulassung kein unkontrollierter Kostenzuwachs verbunden, da der Bundesrat die Entschädigungsansätze pro Stunde festlegt. Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe ist der Ansicht, dass mit dem ausschliesslichen Arbeitgebermodell sehr viele Behinderungsgruppen vom Nutzen des Assistenzbeitrages ausgeschlossen würden und dass ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben von Menschen mit Assistenzbedarf gerade nicht an das einschränkende Arbeitgebermodell gebunden sei, denn mit dieser Einschränkung würden zwei Dinge vergessen oder negiert, die mit spezifischen Behinderungen zusammenhingen: Einerseits können Menschen mit einer Sinnes-, einer psychischen oder einer geistigen Behinderung sehr wohl die Qualität der Leistung beurteilen, die sie bekommen. Qualitätsmerkmal ist ja gerade, dass sie selbstbestimmt zu Hause leben können. Andererseits ist es möglich, dass jemand aufgrund seiner spezifischen Behinderung darauf angewiesen ist, dass eine Fachstelle die Glaubwürdigkeit, die Geeignetheit und die spezifischen Fertigkeiten einer Assistentin, eines Assistenten beurteilt. Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall in der Regel zwischen der Fachstelle und der Assistentin bestehen. Zwischen der Assistenznehmerin und der Assistentin bzw. der Assistenznehmerin und der Assistenz-Organisation ist von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Auch für die Sozialen Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz, INSOS, ist dieser Ausschluss aus der Sicht von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Assistenzleistungen überhaupt nicht im Sinne der betroffenen Person. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen fordert, dass es dort, wo aus behinderungsspezifischen Gründen gewisse Schritte bei der Auswahl von Assistentinnen nicht von der betroffenen Person selber geleistet werden können, möglich sein soll, auch andere als Arbeitsverträge abschliessen zu können. Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband weist darauf hin, dass es wenig Sinn macht, wenn die versicherten Personen für Assistenzleistungen, die innerbetrieblich für die berufliche Leistungserbringung notwendig sind, eine persönliche externe Assistenzperson anstellen müssen. Zweckmässig und dem Eingliederungsziel förderlich wäre es hingegen, wenn die von den betrieblichen Mitarbeiterinnen erbrachten nachweisbaren Assistenzleistungen mittels Assistenzbeitrag abgegolten werden könnten. Die Regionalvereine von Insieme kritisieren, dass die Einschränkung auf das Arbeitgebermodell indirekt verschiedene Behinderungsgruppen benachteilige und das Wahlrecht aller Assistenzbeitragsbezügerinnen auf unnötige Weise einschrän-