Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 68 Seiten
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Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag an eine Hilflosenentschädigung diskriminierungsfrei von statten gehen kann.“ Auch Pro Infirmis sieht im Erfordernis der Viertelsrente gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG einen falschen Anreiz, wenn für behinderungsbedingte Leistungen zuerst eine IV-Rente vorausgesetzt wird. Pro Infirmis fordert deshalb die Streichung dieser Voraussetzung. Die Selbsthilfeorganisation von Menschen mit Retinitis pigmetosa, Makuladegeneration, Uhsher Syndrom und anderen degenerativen Netzhauterkrankungen geht davon aus, dass die in der Verordnung zum Pilotversuch Assistenzbudget (s. Art. 13 Abs. 3) für sehbehinderte und hörsehbehinderte festgelegte Spezialregelung (Anerkennung der Anzahl Lebensverrichtungen, in welchen die versicherte Person eingeschränkt ist) auch bei den künftigen Ausführungsbestimmungen zu Art.42quinquies übernommen wird. CAP Kontakt souhaite qu’une réglementation similaire soit mise sur pied pour les assurés de l’assurance accident et militaire qui, en raison de leur handicap, ont également besoin de l’aide d’une tierce personne.
Insieme Schweiz kann sich dem Vorschlag anschliessen, dass nur jene Personen einen Assistenzbeitrag erhalten, welche nicht in einer kollektiven stationären Wohneinrichtung (Heim) wohnen, weil sie diese Aufteilung zwischen Kantonen (Finanzierung Wohneinrichtungen) und IV als eine unvermeidliche Folge des NFA betrachten. Auch für die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter ist es vernünftig, dass nur jene Personen einen Assistenzbeitrag erhalten sollen, welche zu Hause leben. CAP_Contact formuliert bezüglich Wohnen zu Hause als Anspruchsvoraussetzung folgenden Vorbehalt: « Afin de prévenir des incitations négatives et des inégalités de traitement il faudra également tenir compte dans l'évaluation de la contribution d'assistance (besoin/montant maximum) d'éventuels séjours à temps partiel dans des structures. » Da die Behindertenorganisationen bezüglich Art. 42quater, Abs.1 Bst. c keine neuen Argumente anbringen, werden die diesbezüglichen Haltungen nicht explizit aufgeführt. Die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für Menschen mit einer geistigen Behinderung bemängeln, dass das Gesetz keinerlei Kriterien aufstellt, sondern es vollständig dem Bundesrat überlässt, die Voraussetzungen zu bestimmen. Diese globale Delegationsnorm widerspreche dem Legalitätsprinzip und sei somit ebenfalls verfassungswidrig. Vormundschaftliche Massnahmen taugten aus verschiedenen Gründen nicht als Kriterium für die persönlichen Voraussetzungen eines Assistenzbeitrages.
Übrige
Die Konferenz Vereine für Sozialpsychiatrie Kanton Zürich ist der Überzeugung, dass die Anpruchsvoraussetzungen der Handlungsfähigkeit diskriminierend und deshalb zu streichen sei. Sie führt aus,
das System der HE diskriminiere insbesondere Menschen mit einer psychischen Behinderung. Mit der
4. IVG-Revision sei die HE für lebenspraktische Begleitung (HELB) eingeführt worden, welche insbesondere Menschen mit einer psychischen Behinderung zu Gute kommen sollte. Da befürchtet wurde, dass es einen grossen Ansturm auf diese neue Leistung gebe, wurden diskriminierende Hürden eingebaut; neben den organisch feststellbaren Sinneseinschränkungen müssten auch die funktionellen Einschränkungen, die bei Menschen mit einer psychischen Behinderung im Vordergrund stehen, als Zugangkriterium zur HE und damit zum Assistenzbeitrag berücksichtigt werden. Aus der Anordnung von Massnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde allein liessen sich jedenfalls keine Rückschlüsse ziehen, ob eine bestimmte Person in der Lage sei, mit der Unterstützung von Assistentinnen in den eigenen vier Wänden zu leben oder nicht. Die statistischen Daten zeigten zudem, dass es grosse kantonale Unterschiede in der Zusprechung von vormundschaftlichen Massnahmen gebe. Curaviva erachtet die vorgeschlagene Einengung des Personenkreises als höchst problematisch. Sie bevorzugt eine Lösung, die allen Menschen mit Behinderung unabhängig von Alter oder Behinderungsform offensteht.