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Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 3 Seiten
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Kombinationslösung
Bundesgesetz Entwurf über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 212 Abs. 1, 1bis(neu) und 2bis(neu)
1 Von den Einkünften abziehbar sind die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von (Indexstand vom
31. Dez. 2004):
a. 3300 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
b. 1700 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen;.
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e.
2bis Von den Einkünften abziehbar sind die nachgewiesenen Mehrkosten, höchstens jedoch 12’000 Franken pro Kind und Jahr, für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der alleinerziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.
Art. 213 Abs. 1 Bst. a und b
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
SR ..........
1BBl …
2 SR 642.11
2007–2393