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Vernehmlassung 2008/89: Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern · 4 Seiten

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Variante C des Elterntarifs

Bundesgesetz Entwurf über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 212 Abs. 2bis(neu)

2bis Von den Einkünften abziehbar sind die nachgewiesenen Mehrkosten, höchstens jedoch 12’000 Franken pro Kind und Jahr, für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der alleinerziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. a und b

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

a. 6’100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b. 6'100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau oder den Ehemann und für die Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.

SR ..........

1BBl …

2 SR 642.11

2007–2393