Vorlage VTS
Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 10 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderungen an Fahrzeugen
Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 3b (neu) Anwendbares Recht --- 1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen, soweit die Übergangsbestimmungen dazu nichts anders vorsehen, mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten.
--- 2 Nachträglich eingeführte Erleichterungen kom-
men ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehal-
ten sind.
--- 3 Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahr-
zeugen wesentliche Änderungen vorgenommen, so werden diese Änderungen nach dem zum
Zeitpunkt der Änderung geltenden Recht beur-
teilt. Erläuterungen:
Fahrzeuge müssen grundsätzlich den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Verschiedentlich wurden alte Fahrzeuge unter Berufung auf die damaligen rudimentären Vorschriften umgebaut, ohne dass elementare Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden (z. B. Umbau VW-Käfer in Buggy durch Austausch der gesamten Karosserie). Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen deshalb solche Umbauten nur mehr zulässig sein, wenn heutige Sicherheitsstandards erfüllt werden.
Arbeitsmotorwagen der Feuerwehr
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 13 Abs. 2 Bst. d Art. 13 Abs. 2 Bst. d Arten von Arbeitsmotorwagen Arten von Arbeitsmotorwagen
2 Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt: 2 Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
d. Feuerwehrmotorwagen, bei denen mindes- d. Feuerwehrmotorwagen, bei denen die so tens ein Drittel der Nutzlast oder des Lade- eingerichtet sind, dass mindestens ein raums von stets mitgeführten Feuerwehrge- Drittel der Nutzlast oder des Laderaums von räten beansprucht wird. Daneben können stets mitgeführten Feuerwehrgeräten bean-Einrichtungen zum Transport von Mann- sprucht wird. Daneben können Einrichtunschaftsangehörigen oder Brandbekämp- gen zum Transport von Mannschaftsangefungsmitteln vorhanden sein. hörigen oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein.
Erläuterungen:
Es soll klargestellt werden, dass es nicht genügt, wenn mit dem Fahrzeug Feuerwehrgeräte mitgeführt werden können. Das Fahrzeug muss vielmehr entsprechend eingerichtet sein.