Vorlage TGV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 4 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / TGV Dokument 2

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Begriffsbestimmungen

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 2 Bst. g Art. 2 Bst. g Begriffe Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

g. Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von g. Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene Überprüfung Stichproben vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeug- Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer teils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ

Typ; oder deren Verkehrssicherheit; Art. 28 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Negatives Prüfergebnis Negatives Prüfergebnis

1 Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass 1 Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass

der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin entspricht oder dieser nicht verkehrssicher ist, so der Typengenehmigung dem Bundesamt innert muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typenge-30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: nehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mittei-

len, ob er oder sie:

a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstel- einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; lungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; oder oder

b. die Durchführung einer endgültigen Stich- b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt. probe nach Artikel 30 verlangt.

Art. 29 Abs. 1 Art. 29 Abs. 1 Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen

1 Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem 1 Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem ge-

genehmigten Typ, muss der Inhaber oder die Inha- nehmigten Typ oder ist dieser nicht verkehrssiberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr cher, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Tyin Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitge- pengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr stellten Gegenstände des gleichen Typs zurückru- gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gefen, kontrollieren und instand stellen. genstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollie-

ren und instand stellen.

Erläuterungen:

Abdecken der Verkehrssicherheit bei Konformitätsüberprüfungen und Rückrufen.