Vorlage VTS
Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 10 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Insassen- und Fussgängerschutz sowie Recyclingfähigkeit (Fortsetzung)
Art. 104b Abs. 1 Art. 104b Abs. 1 Seitliche Schutzvorrichtungen Seitliche Schutzvorrichtungen
1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtge- 1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtge-
wicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klas- wicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim se N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG oder dem Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeu- ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen gen eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr mehr als 50 Stück hergestellt werden, genügt die als 50 Stück 500 Stück hergestellt werden, genügt Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüf- die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem stelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. aktuellen Stand der Technik entspricht.
Art. 116a Art. 116a Recyclingfähigkeit Recyclingfähigkeit
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüg- Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG lich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als Typs, von dem nachweisbar jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden. 50 Stück 500 Stück hergestellt werden.
Erläuterungen:
Mit der neuen Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (Ersatz für die Richtlinie 70/156/EWG) wird es künftig möglich sein, so genannte EG-Kleinserien-Typengenehmigungen zu erlangen. Diese gestatten trotz gewisser genau umschriebener Ausnahmen und Vereinfachungen eine Zulassung im gesamten EU-Raum von bis zu 1'000 Einheiten jährlich. Die EG-Kleinserien-Typengenehmigungen sollen deshalb auch für die Zulassung in der Schweiz anerkannt werden. Wichtigste Ausnahme beziehungsweise Erleichterung ist der Verzicht auf die Anforderungen hinsichtlich Insassen- und Fussgängerschutz.
Es erscheint somit angezeigt, auch die schweizerischen Bestimmungen zu überdenken, die dann zur Anwendung gelangen, wenn keine EG-Gesamtgenehmigung vorliegt. Im Gegensatz zu den EG-Bestimmungen, wo in den genannten Bereichen für Kleinserien keinerlei Anforderungen gelten, soll beim Insassen- und Fussgängerschutz weiterhin eine Beurteilung durch eine anerkannte Prüfstelle verlangt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge in diesen Belangen dem Stand der Technik entsprechen. Dieser Nachweis ist weniger aufwändig als eine vollständige Prüfung, wie sie nach EG-RL für «normale» Typengenehmigung vorgeschrieben ist, und soll in der Schweiz für Fahrzeugtypen gelten, von denen nachweisbar nicht mehr als 500 Stück pro Jahr hergestellt werden.
Die Änderung in Artikel 104a Absatz 1 (2,50 statt 3,50 t) stellt lediglich eine Anpassung an den Geltungsbereich der EG-Richtlinie dar.