Vorlage VRV

Vernehmlassung 2009/1: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV und Verkehrsregelnverordnung VRV · 6 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 3

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Sicherung von Kindern

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 3a Abs. 4 Art. 3a Abs. 4

4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder 4 Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass

unter sieben Jahren mit einer nach ECE-Reglement Kinder unter zwölf Jahren auf Plätzen mit Sicher-Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. heitsgurten gesichert sind. Sind sie kleiner als Kindersitz) gesichert werden, ausser auf speziell für 150 cm, ist eine geeignete, mindestens nach ECE-Kinder zugelassenen Sitzplätzen. Kinder von sieben Reglement Nr. 44/03 geprüfte Kinderrückhaltevorbis zwölf Jahren müssen mit einer solchen Kinder- richtung (z. B. Kindersitz) zu verwenden. Lediglich rückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicher- mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert heitsgurten gesichert werden. werden müssen Kinder ab 4 Jahren auf speziell für

Kinder zugelassenen Sitzplätzen sowie Kinder ab 7 Jahren in Gesellschaftswagen.

Erläuterungen:

Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, dass die Verletzungswahrscheinlichkeit von Kindern mit einer Körpergrösse von unter 150 cm in Kinderrückhaltevorrichtungen wesentlich geringer ist als wenn sie mit den Sicherheitsgurten gesichert sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kinder älter als 7 Jahre sind. Damit für diese dasselbe Sicherheitsniveau wie für Erwachsene sicher gestellt ist, soll die bestehende Vorschrift verschärft und die in der Richtlinie 2003/20/EG enthaltene Regelung übernommen werden. Diese Änderung zugunsten der Verkehrssicherheit verursacht kaum finanziellen Aufwand, da ein Kindersitz der Gruppe 2/3, welcher ab einem Alter von etwa 5 Jahren verwendet wird, in der Regel eingesetzt werden kann, bis das Kind 12 Jahre alt oder 150 cm gross ist. Bei Gesellschaftswagen wird aber auf die vorgeschlagene Anhebung des Alters von bisher 7 auf 12 Jahre verzichtet, weil dies zu grösseren Umsetzungsschwierigkeiten führen dürfte. Aufgrund der geringeren Verzögerung beim Bremsen erscheint dies sicherheitstechnisch vertretbar.

Ebenso wird in Anlehnung an die erwähnte Richtlinie vorgeschlagen, dass nur noch Kinderrückhaltevorrichtungen verwendet werden dürfen, welche mindestens die Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 44/03 erfüllen. Dieses Reglement wurde 1995 beschlossen. Kindersitze die nach älteren Reglementen produziert wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie erfüllen die heutigen Sicherheitsanforderungen nicht mehr. Die Anforderungen etwa an den Seitenaufprallschutz oder die Gurtführung sind gestiegen. Nach welcher Norm die Kinderrückhaltevorrichtung zugelassen ist, ist aus der auf dem Kindersitz angebrachten orangen Etikette ersichtlich: Wenn die Prüfnummer unter dem «E» in einem Kreis mit einem «03» beginnt, sind die Anforderungen des ECE-R 44/03 erfüllt, mit einem «04» jene des neuen ECE-R 44/04.

Speziell für Kinder zugelassene Sitze mit Gurten in Fahrzeugen für Schülertransporte müssen einen gleichwertigen Schutz wie Kindersitze nach ECE-Reglement für die betreffende Altersgruppe gewährleisten. Sie sollen deshalb gemäss VTS-Änderungsvorschlag (Art. 107 Abs. 3) nicht mehr generell, sondern nur noch bei entsprechendem Nachweis mit kantonaler Bewilligung für die Beförderung von Schulkindern zugelassen werden. Dies soll nach einer Übergangsfrist auch für bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge gelten. Bezüglich den speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen wird klargestellt, dass diese ohne zusätzliche Kinderrückhaltevorrichtungen nur von Kindern benutzt werden dürfen, die mindestens 4 Jahre alt sind.

Sodann wird ausdrücklich festgehalten, dass der Fahrzeugführer für die ordnungsgemässe Sicherung von Kindern bis 12 Jahre verantwortlich ist.