Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Übersicht
Die Wettbewerbsgesetzgebung ist zentral für das Erreichen gesamtwirtschaftlicher Effizienz. Aus diesem Grund wurde das Kartellgesetz 1995 griffiger ausgestaltet und 2003 mit neuen Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet. Namentlich wurden direkte Sanktionen gegen Unternehmen für besonders schwer wiegende Verstösse gegen das Kartellgesetz und eine Bonusregelung (Kronzeugenregelung) eingeführt. Die Evaluation des revidierten Erlasses nach Artikel 59a KG hat gezeigt, dass sich das Gesetz und die neuen Instrumente insgesamt bewährt haben. Die Evaluation hat aber auch in verschiedener Hinsicht Revisionsbedarf aufgezeigt. Dieser betrifft vor allem die institutionelle Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörden. Zweitens erweisen sich eine Reihe materiell-rechtlicher Bestimmungen als revisionsbedürftig.
Nach dem heutigen Gesetz werden die wettbewerbsrechtlichen Entscheide durch eine unabhängige Entscheidkommission des Bundes die Wettbewerbskommission getroffen, die sich auf ein eigenes Sekretariat, das Sekretariat der Wettbewerbskommission, abstützen kann. Mit der Revision von 2003 haben die Entscheide der Wettbewerbskommission noch vermehrt quasi-strafrechtlichen Charakter angenommen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vermag nicht zu befriedigen, dass Verwaltungssanktionen in Millionenhöhe von einem Gremium gesprochen werden, in dem Vertreter von Wirtschaftsverbänden Einsitz nehmen. Die Reform zielt deshalb auf die Schaffung erstens einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde, welche die Untersuchungen führt und Antrag stellt, sowie zweitens eines unabhängigen erstinstanzlichen Gerichts zur Beurteilung der Fälle. In diesem Bundeswettbewerbsgericht soll die wirtschaftliche Praxis durch Fachrichterinnen und Fachrichter vertreten sein. Alle Richterinnen und Richter haben dabei hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen und politischen Interessen zu genügen.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist erstens die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens dringlich. Dieses Verfahren soll es Unternehmen ermöglichen, sich im Licht der drohenden massiven Sanktionen frühzeitig Rechtssicherheit über kartellrechtlich heikle Verhaltensweisen zu verschaffen. Um die Funktionsfähigkeit des Widerspruchsverfahrens zu verbessern, soll das betreffende Unternehmen erst mit der Eröffnung einer förmlichen Untersuchung wieder sanktioniert werden können und nicht wie bisher bereits mit der Eröffnung einer informellen Vorabklärung.
Zweiter materiellrechtlicher Revisionspunkt ist die Behandlung vertikaler Abreden. Die 2003 vom Gesetzgeber beschlossene gesetzliche Ausgestaltung hat zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit geführt. Auch muss die Beurteilung solcher Abreden differenzierter erfolgen. Sachgerecht ist eine Einzelfallanalyse, die wettbewerbshindernde und wettbewerbsfördernde Wirkungen solcher Abreden einander gegenüberstellt und auch gesamtwirtschaftliche Effizienzgewinne aufgrund einer besseren Koordination der Handelsstufen berücksichtigt.