Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Vernehmlassungsunterlage KG
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Evaluation des Kartellgesetzes
Wettbewerb ist eine der Hauptbedingungen für die Erreichung gesamtwirtschaftlicher Effizienz und damit auch für das Erreichen des Wohlfahrtsziels gemäss Bundesverfassung. Einem fundierten und griffigen Kartellgesetz (KG) kommt daher hohe Bedeutung zu.
Im Rahmen der Teilrevision des KG von 2003 hatte das Parlament den Bundesrat mit der Evaluation der Wirksamkeit des KG beauftragt. Gemäss Artikel 59a KG war innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung zu prüfen, ob der Zweck des KG, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und andern Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern, mit den gegenwärtigen Massnahmen erreicht wird.
Die für die Evaluation verantwortliche Evaluationsgruppe KG unterbreitete dem EVD am 5. Dezember 2008 ihren Synthesebericht. Der Bericht zieht das Fazit, dass sich das Konzept des KG insgesamt bewährt hat: Insbesondere die 2003 neu eingeführten Instrumente direkte Sanktionen, Bonusregelung (Kronzeugenregelung) und Hausdurchsuchungen erreichten das Ziel der erhöhten Präventivwirkung des Erlasses und seien beizubehalten.
Die Evaluationsgruppe ortete aber auch auf verschiedenen Ebenen Handlungsbedarf sowie Entwicklungspotenzial, welche eine Revision rechtfertigen. Prioritär seien mit Blick auf das Gesetz insbesondere die stärkere Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden und die Professionalisierung der Entscheidträger durch einen höheren Beschäftigungsgrad; eine formell-gesetzliche Grundlage, welche unter gewissen Voraussetzungen die engere Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden ermöglicht; die Harmonisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle mit jener der EU; sowie bei vertikalen Restriktionen der Verzicht auf die heute verankerte Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, wobei an der direkten Sanktionierbarkeit von unzulässigen Abreden festzuhalten sei.
Im Rahmen einer Gesetzesrevision seien auch weitere Verbesserungen anzustreben wie die Stärkung des Kartellzivilrechts, Verbesserungen im Verfahrensrecht, die Bestätigung der Sanktionierbarkeit unzulässiger harter Kartelle (unabhängig von der Widerlegung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung), die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens und die Prüfung der Sanktionierung natürlicher Personen.
1.1.2 Revisionsziele des Bundesrates
Der Bundesrat hiess am 25. März 2009 seinen Bericht über die Evaluation des KG nach Artikel 59a gut und legte gleichzeitig seine Vorstellungen zum weiteren Vorgehen dar.
In seinem Bericht schloss sich der Bundesrat den Ergebnissen der Evaluation im Grundsatz an und schlug dem Gesetzgeber vor, am heutigen Konzept des KG sowie an den neuen Instrumenten grundsätzlich festzuhalten. Er erkannte ebenso wie die