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Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 4 Seiten
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Art. 13 Abs. 2
2Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekannt geben, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt.
Art. 14 Abs. 3bis (neu)
3bis Die Spezifizierungsangaben nach diesem Artikel müssen leicht sichtbar und gut lesbar auf einem neutralen Hintergrund sein.
Art. 16 Abs. 3
3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekannt gegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. Der Selbstvergleich für Saisonware wie Bekleidung, Schuhe, Sportartikel darf längstens während vier Monaten praktiziert werden, wenn der höhere Preis unmittelbar vorher während mindestens zweier Monate tatsächlich gehandhabt wurde.
Art. 17 Abs. 2
2 Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder - betrag gilt.
Art. 18 Abs. 2
2 Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekannt geben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen, sofern sie deutlich darauf hinweisen, dass es sich um ihren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis handelt. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.
Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz (neu)
2...........Die zuständigen kantonalen Stellen melden dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einmal jährlich die Art und die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und der verzeigten Verstösse, aufgeschlüsselt nach Branchen.