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Vernehmlassung 2009/108: Änderung der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) · 4 Seiten
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Art. 10 Abs. 1 Bst. d, i, n, t, u, v und 2
1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
d. Kosmetische Institute und Körperpflege;
i. Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);
n. Flug- und Pauschalreisen;
t. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;
u. Notariatsdienstleistungen;
v. Bestattungsinstitute.
2 Überwälzte öffentliche Abgaben, Zuschläge jeglicher Art sowie Urheberrechtsvergütungen müssen im Preis enthalten sein.
Art. 11 Abs. 4
4 In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast schriftlich bekanntzugeben.
Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz
1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich am Ort der Bekanntgabe und auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben werden:
Art. 11c (neu) Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen
1 Wer den Konsumenten Flugpreise anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.
2 Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den anwendbaren
Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die
unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.
3 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis
auszuweisen, sowie, falls diese dazu gerechnet werden:
a. die Steuern;
b. die Flughafengebühren und
c. die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen.
4 Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; der Konsument bestätigt die Annahme der fakultativen Zusatzkosten ausdrücklich („Opt-in“).