Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/110: Änderung der Saatgutverordnung · 2 Seiten
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz
Anhörungsbericht zur Revision der Saatgut-
verordnung
1. Einleitung
Der Saatgutbereich für die Arten des Acker- und Futterbaus ist im Anhang 6 zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21.06.1999, SR 0.916.026.81 (nachfolgend Anhang 6) geregelt und weitgehend harmonisiert. Aufgrund der Vorteile für die schweizerische Agrarwirtschaft ist es im Schweizer Interesse, dass Anhang 6 mittelfristig auch auf Vermehrungsmaterial der Sonderkulturen Gemüse, Reben, Obst und Zierpflanzen ausgedehnt wird. Um eine solche Ausdehnung im bilatera-len Gespräch mit der EU ins Auge fassen zu können, sind einige Ermächtigungen in der Saatgutver-ordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige Passsagen an geänderte EU-
Regelungen angepasst, Lücken geschlossen, Unklarheiten beseitigt und kleinere redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.
Die Anhörung wurde zwischen dem 11. November 2009 und dem 18. Dezember 2009 durchgeführt. Die im Anhang erwähnten Organisationen wurden begrüsst.
2. Allgemeine Bemerkungen
Von den 11 angeschriebenen Organisationen haben 9 zum Entwurf der Änderungsverordnung Stellung genommen. Einzig die SKEK unterstützt das Projekt nicht. Sie findet eine Änderung der Saatgutverordnung nicht notwendig und befürchtet, dass der geplante Sortenkatalog für Gemüse eine Einschränkung des Saatguthandels zur Folge hat. Die anderen Organisationen begrüssen die vorgeschlagene Anpassung an das EU-Recht.
3. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Geltungsbereich und 2 Definitionen
Die SKEK beantragt, in der Saatgutverordnung nur das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu regeln und die Produktion vom Geltungsbereich auszunehmen. Folgerichtig würde dann auch die Definition von "Produktion" hinfällig.
Art. 16 Melde- und Zulassungspflicht
Sowohl der Schweizerische Weinbauernverband als auch Vitiplant fordern für die Produzenten und Verkäufer von Rebschulmaterial eine Zulassung der Betriebe.
Referenz/Aktenzeichen: 2010-05-10/248 / lat