Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/110: Änderung der Saatgutverordnung · 3 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Fachbereich Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über die Produktion und

das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saat-

gut-Verordnung)

Ausgangslage

Der Saatgutbereich für die Arten des Acker- und Futterbaus ist im Anhang 6 zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21.06.1999, SR 0.916.026.81 (nachfolgend Anhang 6) geregelt und weitgehend harmonisiert. Aufgrund der Vorteile für die schweizerische Agrarwirtschaft ist es im Schweizer Interesse, dass Anhang 6 mittelfristig auch auf Vermehrungsmaterial der Sonderkulturen Gemüse, Wein, Obst und Zierpflanzen ausgedehnt wird. Um eine solche Ausdehnung im bilateralen Gespräch mit der EU ins Auge fassen zu können, sind einige Ermächtigungen in der Saatgutverordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige Passsagen an geänderte EU-Regelungen angepasst, Lücken geschlossen, Unklarheiten beseitigt und kleinere redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Verordnungstitel:

Diese Verordnung ist die Grundlage für alle Arten von Vermehrungsmaterial: Saatgut und vegetatives Material. Deshalb ist der Kurztitel ‚Saatgut-Verordnung‘ hier etwas unglücklich, da Saatgut nur ein Teil von Vermehrungsmaterial ist. Der Kurztitel ‚Vermehrungsmaterial-Verordnung‘ ist klarer. Siehe auch den langen Verordnungstitel und die Definition in Artikel 2 a.

Artikel 1:

Mit dieser Präzisierung soll klargestellt werden, dass nur der gewerbsmässige Bereich mit dieser und den darauf erlassenen Verordnungen geregelt wird. Der Amateur-Bereich wird damit eindeutiger als bisher ausgeklammert, was auch der bisherigen Praxis entspricht.

Artikel 2:

Buchst. b: Die Definition des Inverkehrbringens wird an die aktuell gültigen Definitionen der EG-Richtlinien über Vermehrungsmaterial (Beispiel: Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut vom 14.Juni 1966, 66/402/EWG) angepasst. Die Einfuhr von Material wird in Artikel 15 klarer geregelt.Buchst. c: Der Begriff ‚gewerbsmässig‘ kann entfallen, da er bereits im Geltungsbereich in Artikel 1 geregelt ist.

Artikel 7:

Die Artikelüberschrift soll an diejenige von Artikel 8 angeglichen werden.

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