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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Anhang 8 (Art. 8, 25 und 36)
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben:
1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass»
2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen GemeinschaftUnion
3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle
4. Zulassungsnummer des Betriebes
5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer
6. Botanischer Name
7. Menge
8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und
gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware
verbracht werden darf
9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenen-
falls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes
10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der
Europäischen GemeinschaftUnion, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes