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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Anhang 9 (Art. 9, 21 und 37-39)
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
(gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO30)
1 Behandlung
1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2
gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.
1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntempe-
ratur von 56° C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).
1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
a. die minimale Behandlungstemperatur von 65° C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können;
b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung
2.1 Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
a. IPPC-Logo;
b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes);
c. Kennzeichen HT (Heat Treatment);
2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.
2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
30 ISPM No. 15 - Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel), siehe www.ippc.int