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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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Anhang 6 (Art. 9)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)

1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände:

– nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und

– für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun-

den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen.

Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen.

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

12 Datum 13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum

Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.