Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 55 Seiten
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zweite Säule nicht ausgeschlossen werden könne und dass ein Anpassungsdruck auch im Überobligatorium entstehen könne. Denn die unterschiedliche Ausgestaltung der Abstufung in den zwei Säulen [wirkt sich] negativ auf die Transparenz aus, indem der Grad der Invalidität nicht mit dem Rentengrad übereinstimmt. Im Weiteren ist der Arbeitgeberverband mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden, dass laufende Renten nur bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades angepasst werden. Eine grundsätzliche Anpassung laufender Renten wird abgelehnt: Als Grundsatz muss gelten, dass laufende Renten nicht anzupassen sind. Für jede Anpassung müssen nämlich die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden. Dieser Anpassungsmechanismus führt zwangsläufig zu Mehrkosten.
Der Bauernverband fordert eine veränderte Rentenformel für das Rentensystem der ersten Säule (vgl. Abschnitt 4.1.2) und beantragt, beim BVG das gleiche Rentensystem einzuführen, wie wir es für die IV vorschlagen. Es ist nicht gerechtfertigt, im BVG den Rentenanspruch bei tiefen IV-Graden weiter auszubauen als bei der IV. Es ist zu bedenken, dass auch die berufliche Vorsorge unter den hohen Kosten der Invaliditätsfälle leidet. Mit der vorgeschlagenen Regelung der Anpassung laufender Renten bei einer Veränderung des Invaliditätsgrads ist der Bauernverband einverstanden.
Versicherungsorganisationen
Die Versicherungsorganisationen, die sich zu dieser Frage geäussert haben, stimmen der vorgeschlagenen Regelung in der zweiten Säule mehrheitlich zu. Der Schweizerische Versicherungsverband stellt fest: Es ist auch richtig und sinnvoll, dass gleichzeitig mit der Einführung der stufenlosen Rentenskala auch im BVG-Obligatorium eine stufenlose Rentenskala vorgeschrieben wird. Gleichzeitig sei es aber problematisch, dass die Rentenskala der ersten Säule von derjenigen der zweiten Säule abweicht: Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Abstufung in den zwei Säulen wirkt sich einerseits negativ auf die Transparenz aus, indem der Grad der Invalidität nicht mit dem Rentengrad übereinstimmt. Zum andern hat die gewählte unterschiedliche Abstufung zur Konsequenz, dass ein Teil der Entlastung der Invalidenversicherung zu Lasten anderer Träger geht, sprich der beruflichen Vorsorge.
Auch der Pensionskassenverband begrüsst die Regelung: Wir stimmen dem Vorschlag zu und
unterstreichen, dass das stufenlose System nur für das BVG-Obligatorium festgeschrieben wird. Vertretbar ist auch, dass im BVG der Rentenanspruch jeweils dem IV-Grad entspricht. Der vorgeschlagenen Anpassung laufender Renten bei einer Veränderung des Invaliditätsgrads wird zugestimmt: Als Grundsatz muss gelten, dass laufende Renten nicht anzupassen sind. Für jede Anpassung müssen nämlich die entsprechenden Mittel bereit gestellt werden. […] Zu prüfen ist eine Anpassung, wenn sich im Rahmen der Rentenrevision durch die IV eine Veränderung des Invaliditätsgrades, also eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, nach Inkrafttreten der Bestimmungen ergibt. Zweckmässig ist es in solchen Fällen, einen Grenzwert für die Änderung des IV-Grades (vorliegend 5%) einzusetzen, unter dem keine Anpassung vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang fordert der Pensionskassenverband, dass der Antrag der BVG-Kommission nochmals geprüft werden soll. Auch verlangt er, dass es in der zweiten Säule weiter möglich sein muss, im Rahmen der Koordination (Überentschädigungs-Berechnung) das weiterhin erzielte oder das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen […]. Es gibt Fälle, in welchen davon auszugehen ist,
dass auch bescheidene Restarbeitsfähigkeiten noch genutzt werden können. Die schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten vertritt weitgehend dieselbe Position wie der Pensionskassenverband.
Behindertenorganisationen
Die Behindertenorganisationen äussern mehrheitlich Kritik an der vorgeschlagenen Regelung in der beruflichen Vorsorge. Die DOK, der zahlreiche Behindertenorganisationen folgen, lehnt den Vorschlag aus vier Gründen ab: Erstens wird in der beruflichen Vorsorge neu im unteren Bereich eine Stufe eingeführt, die wesentlich höher als bisher ist. Da neu bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine 40 Prozent Rente der beruflichen Vorsorge bestehe (statt wie bisher eine Viertelsrente), sei der Rentenverlust bei einem Austritt aus dem Rentensystem grösser und damit der Eingliederungsanreiz in diesem Rentenbereich geringer. Zweitens wird das vorgeschlagene System abgelehnt, weil es die in der 1. BVG-Revision endlich erreichte Harmonisierung zwischen den Systemen