Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 55 Seiten
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Der Schweizerische Gewerkschaftsbund lehnt die Regelung ab, da längere Wartezeiten die Rechtssicherheit vermindern und zu nicht vertretbaren Kostenverlagerungen auf die Sozialhilfe führen.
Versicherungsorganisationen
Die IV-Stellen-Konferenz begrüsst wie die Kantone die Regelung mit der Bemerkung, dass die versicherte Person so ganz auf die Eingliederung fokussiert bliebe.
Die Auslandsschweizer Organisation äussert den Vorbehalt, dass im Ausland lebende Versicherte durch diese Regelung benachteiligt werden könnten, wenn adäquate Eingliederungsmassnahmen im jeweiligen Wohnland nicht zur Verfügung stehen. Personen, die daher ohne eigenes Verschulden nicht an Eingliederungsmassnahmen oder medizinischen Behandlungen teilnehmen können, sollten wie bisher ihren Rentenanspruch geltend machen können.
Behindertenorganisationen
Die Behindertenorganisationen sind einvernehmlich gegen die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente. Fragile Suisse, Integras, Geliko und andere schliessen sich der (DOK) an, die sich mit Verweis auf die damit verbundene unzulässige Verlängerung der einjährigen Wartezeit auf unbestimmte Zeit entschieden widersetzt. Die Invalidenversicherung erfülle ihren Auftrag, nämlich Schutz vor den materiellen Folgen einer Invalidität zu bieten, unter solchen Umständen nicht mehr. Integration Handicap bemerkt, dass für versicherte Personen, besonders aber für psychisch behinderte Menschen, die Sicherheit des Anspruches auf Einkommensersatz nach einem Jahr entscheidend für die Eingliederungsmotivation und damit für eine erfolgreiche Integration sei,
gerade auch, falls die Behandlung des Leidens länger dauert. Auch Pro Mente Sana kann dem Argument nicht folgen, dass ein parallel zu Eingliederungsmassnahmen laufendes Rentenprüfungsverfahren die Eingliederungsmotivation senken solle. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Behandelbarkeit eines Leidens kein Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs sein darf. Ausserdem müssten auch die realen Chancen einer betroffenen Person auf dem Arbeitsmarkt bei der Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit berücksichtigt werden, so der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen. Auf die Schwammigkeit des Begriffes „Eingliederungsfähigkeit“ wird in diesem Zusammenhang von der Genossenschaft Selbstbestimmtes Leben hingewiesen.
Übrige
Auch in dieser Gruppe der Vernehmlasser wurde ganz überwiegend mit „Nein“ oder aber mit starken Vorbehalten reagiert. Association valaisanne d’entraide psychiatrique (AVEP), Association neuchâteloise d’accueil et d’action psychiatriques (ANAAP) und andere schliessen sich der Coordination Romande des Associations d’Action pour la Santé Psychique (Coraasp) an, die eine starke Verunsicherung für die Betroffenen befürchtet, da sich für diese über eine unbestimmte Phase ein unklarer Status ihrer Existenzsicherung ergeben könnte.
4.2.4 Sind Sie mit der erweiterten Aufzählung der Befugnisse der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) und der Massgeblichkeit der abschliessenden Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten durch die RAD einverstanden?
Keine der Massnahmen zur verstärkten Eingliederung stösst auf derart einhellige Kritik von allen Seiten, wie die erweiterte Ausführung der Aufgaben der RAD und insbesondere die Regelung über die ausschliessliche und abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten durch diese. Während die Kantone insbesondere die Kompetenzausweitung der RAD gegenüber den IV-Stellen ablehnen, stellen Behinderten- und andere Organisationen vor allem deren fehlende Unabhängigkeit sowie die Vernachlässigung des know-how der Haus- und sonstigen Fachärzte in den Mittelpunkt ihrer Kritik. Von juristischer Seite wird in Verbindung mit der vorgeschlagenen Regelung eine Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen konstatiert.