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Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 3 Seiten

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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und über die Änderung der Aarhus-Konvention

Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen

1 Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.

2 Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046; Artikel 23 des Öffentlichkeitsgesetzes findet keine Anwendung. Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 des Öffentlichkeitsgesetzes.

3 Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes sinngemäss an.

Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Amtsgeheimnis

1Aufgehoben.

2Aufgehoben.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

6 SR 152.3

7 SR 172.021