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Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 3 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus- Konvention) und über die Änderung des Übereinkommens

vom ... Entwurf Vernehmlassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,2

beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) wird genehmigt.

2 Die Änderung vom 27. Mai 2005 der Aarhus-Konvention wird genehmigt.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Aarhus-Konvention und die Änderung der Aarhus-Konvention zu ratifizieren.

4 Er wird ferner ermächtigt, gestützt auf Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge3 bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen:

Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2

Die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention steht unter dem Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834, der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung ausschliesst.

Art. 2

Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19835 wird wie folgt geändert:

1SR 101

2BBl ...

3 SR 0.111

4 SR 814.01

5 SR 814.01