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Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 3 Seiten
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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und über die Änderung der Aarhus-Konvention
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 8
8 Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes, im Bereich der Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Walderhaltung, der Fischerei, der Jagd, der Gentechnik sowie des Klimaschutzes.
Art. 10b Abs. 2 Bst. d
d. einen Überblick über die wichtigsten vom Gesuchsteller geprüften
Alternativen.
Art. 10e Mitwirkung der Öffentlichkeit
1 Jede Person kann bei der zuständigen Behörde zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen, ohne alleine dadurch Parteistellung zu erlangen.
2 Die zuständige Behörde prüft in ihrem Entscheid die Stellungnahmen.
Gliederungstitel nach Art. 10e
4. Kapitel: Umweltinformationen
Art. 10f Umweltinformation und -beratung
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere veröffentlichen sie:
a. die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
b. die Prüfergebnisse für die Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Auskünfte nach Artikel 46, wenn sie von allgemeinem Interesse sind.
2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen.
3 Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
4 Die Kantone beurteilen regelmässig den Zustand der Umwelt in den Kantonen.
5 Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.