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Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 3 Seiten

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Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und über die Änderung der Aarhus-Konvention

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 8

8 Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes, im Bereich der Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Walderhaltung, der Fischerei, der Jagd, der Gentechnik sowie des Klimaschutzes.

Art. 10b Abs. 2 Bst. d

d. einen Überblick über die wichtigsten vom Gesuchsteller geprüften

Alternativen.

Art. 10e Mitwirkung der Öffentlichkeit

1 Jede Person kann bei der zuständigen Behörde zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen, ohne alleine dadurch Parteistellung zu erlangen.

2 Die zuständige Behörde prüft in ihrem Entscheid die Stellungnahmen.

Gliederungstitel nach Art. 10e

4. Kapitel: Umweltinformationen

Art. 10f Umweltinformation und -beratung

1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere veröffentlichen sie:

a. die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);

b. die Prüfergebnisse für die Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40), die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Auskünfte nach Artikel 46, wenn sie von allgemeinem Interesse sind.

2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen.

3 Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

4 Die Kantone beurteilen regelmässig den Zustand der Umwelt in den Kantonen.

5 Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.