Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Landwirtschaft: Klare Opposition erfährt dieser Absatz von den Landwirtschaftsverbänden (SBV, SZV, SZZV, SBFV, SoBV, Prométerre, regionale Verbände). Sie fordern dessen Streichung. Ihrer Ansicht nach soll es keine Aussetzungen und keine Umsiedlungen mehr geben! Sie stellen sich entschieden gegen das Aussetzen von Tierarten, ganz besonders wenn mit der Aussetzung Konflikte vorprogrammiert sind und die Kosten und Konsequenzen nicht von den Verursachern getragen werden. (siehe dazu deren Forderung in Bst. d bzw. Abs. 3 und 4 dieses Artikels). Gemäss den Landwirtschaftsverbänden finden Grossraubtiere in der Schweiz keinen Lebensraum, dieselben seien vielmehr ausnahmslos und wirksam zu vergrämen.
Art. 8 Abs. 3 JSV
Art. 8 Abs. 3
3 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
Gegen diese unverändert übernommene Bestimmung, erwächst keine Opposition.
Landwirtschaft: Diverse Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV, SoBV, Prométerre) und Berggebietsverbände (SAB, SAV) fordern an dieser Stelle die Einführung einer Haftpflichtregelung bei Schäden, welche durch ausgesetzte Tiere verursacht werden (diese Forderung wird in Art. 8 Abs. 4 mit anderen gleichlautenden Forderungen behandelt).
Art. 8 Abs. 4 JSV
Art. 8 Abs. 4
4 Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Haftpflichtregel bei Aussetzungen).
Landwirtschaft: Diverse Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV, SBFV, SoBV, Prométerre, regionale Verbände) sowie die Berggebietsverbände (SAB, SAV) fordern die Einführung einer Haftpflichtregelung für sämtliche Schäden, welche als Folge von Aussetzungsaktionen einheimischer Tiere entstehen, über den folgenden neuen Absatz 4 "Wer Tiere aussetzt, ist für alle Schäden, die durch die ausgesetzten Tiere und deren Nachkommen verursacht werden, vollumfänglich haftbar." Ihrer Ansicht nach ist jeder Handelnde für sein Tun verantwortlich und haftbar. Dies gelte für Private wie den Staat, somit sei diese Regelung sinngemäss auch für vom Bund geschützte und im Rahmen von Konzepten gemanagte, d.h. nicht nur für ausgesetzte sondern ebenso für natürlich einwandernde Tierarten anzuwenden, insbesondere Grosskarnivoren, bei denen die Landwirtschaft nur Nachteile erleide. Für den Landwirt kommt es auf dasselbe raus, ob diese Tiere einwandern oder ausgesetzt werden. Der SZV und SZZV fordern dasselbe über einen anderen Wortlaut: "Das Departement UVEK übernimmt die Kosten, welche durch das Aussetzen von Tierarten entstehen (Schäden an Nutztieren, Aufwand für Schutzmassnahmen usw.)".
G262-0576