Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Art. 4bis Abs. 5 JSV
Art. 4 Abs. 5
5 Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Vollzugshilfe Wildruhezonen).
Drei Organisationen aus dem Tourismus- Freizeitbereich (SAC, Swiss Olympic, Swiss Cycling) fordern eine Ergänzung des Wildruhezonen Artikels, dass das BAFU bezüglich Wildruhezonen zum Erstellen einer Richtlinie beauftragt werden soll mittels Ergänzung des Artikels mit einem Absatz 5 (neu) "Das BAFU erlässt dazu eine Vollzugshilfe". Diese Vollzugshilfe müsse dabei mindestens die folgenden Punkte regeln: (1) Wahl des Instruments zur Erfüllung des Schutzziels unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, (d.h. Prüfen ob nicht auch alternative Möglichkeiten zur Verfügung stehen); (2) Wahl des Instruments und Konkretisierung des Verfahrens bei Einschränkungen via Wildruhezonen im Fall von zeitlich und räumlich variablen Störungen, wie z.B. beim Konflikt des Kletterbetriebs mit Brutfelsen von Vögeln (Es ist dabei darzulegen, das flexible Lösungen via Vereinbarungen das bevorzugte Instrument darstellen. Wird trotzdem eine Wildruhezone erstellt, dann muss deren periodische Überprüfung auf die Verhältnismässigkeit sicher gestellt werden); (3) Verfahren zur Bezeichnung und zur periodischen Anpassung der Perimeter und des Routennetzes von Wildruhezonen bei veränderten Verhältnissen wie z.B. aufgrund des Klimawandels (dabei sei sicherzustellen, dass der Antrag zur Überprüfung von Amtes wegen oder auf begründeten Antrag hin erfolgen kann); (4) Akteure und Organisation der obligatorischen Partizipation.
4.7 Art. 8 JSV „Aussetzen von einheimischen Tieren“
Art. 8 Abs. 1 JSV
Art. 8 Abs. 1
1 Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden.
Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
Dieser Absatz zum Aussetzen einheimischer Tiere wurde unverändert aus der bisherigen JSV überführt. Dieser Bestimmungen erwächst gewisse grundsätzliche Opposition.
Landwirtschaft: verschiedene Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV) lehnen jegliches Aussetzen von Tieren, explizit auch solche, welche historisch bei uns lebten und deshalb als einheimisch bezeichnet werden, kategorisch ab.
Tierschutz: Der Tierschutz (STS, regionale Verbände) fordert, dass in diesem Artikel neu ein explizites Verbot zum Aussetzen von jagdbaren Tieren ausgesprochen werden soll, welches einzig und allein einer Erhöhung der jagdbaren Population diene. Ein solches Aussetzen widerspreche dem Prinzip, dass jagdlich nur genutzt werden darf, was in ausreichenden Beständen vorkomme.
G262-0576