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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten

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Verordnung Entwurf vom 31. März 2011 11:00

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:

Art. 1

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 und 2

1Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang;

b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;

c. das Begasen, das Ausräuchern, das Anbohren, die Verwendung von Zangen, das Ausgraben von Dachsen, die Abgabe von Treibschüssen und das Verwenden von mehr als einem Hund bei der Baujagd;

d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;

e. Mobiltelefone und Funkgeräte, ausser für das Nachsuchen von verletzten Wildtieren;

f. elektronische Tonwiedergabegeräte, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte und Nachtsichtzielgeräte;

g. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;

SR ..........

1 SR 922.01

2007–1951