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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten
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Verordnung Entwurf vom 31. März 2011 11:00
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:
Art. 1
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 2
1Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang;
b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c. das Begasen, das Ausräuchern, das Anbohren, die Verwendung von Zangen, das Ausgraben von Dachsen, die Abgabe von Treibschüssen und das Verwenden von mehr als einem Hund bei der Baujagd;
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e. Mobiltelefone und Funkgeräte, ausser für das Nachsuchen von verletzten Wildtieren;
f. elektronische Tonwiedergabegeräte, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte und Nachtsichtzielgeräte;
g. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
SR ..........
1 SR 922.01
2007–1951