Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
auf das Öffentliche Verzeichnis für geschlossene Systeme, das eine aktuelle Auflistung der Meldungen und Bewilligungsgesuche für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen enthalte. Art. 27 Abs. 5 zeige nicht eindeutig auf, dass die dort als öffentlich bezeichneten Daten auch tatsächlich öffentlich gemacht würden.
Art. 28–30 Gebührenpflicht/Gebührenbemessung/Auslagen
Der sgv erachtet die vorgesehene Gebührenordnung als inakzeptabel, da sie nicht begründbar sei, und verlangt, dass die heutige Regelung beibehalten wird. Er stellt ausserdem die Frage, warum sich die Gebühren beinahe verdoppeln, wenn mit der Totalrevision die Umsetzung der Verordnung doch besser und einfacher werde. Der Verband befürchtet eine Verteuerung des gesamten Forschungsprozesses. Ausserdem könne die sogenannte Flexibilisierung der Gebührenhöhe zur Willkür führen.
Das Universitätsspital Zürich fordert eine Anpassung der Gebührenhöhe, welche an sich nicht gerechtfertigt sei, und schlägt vor, staatliche Betriebe von der Gebühr zu befreien. Eine Ausweitung der Meldepflicht auf sämtliche Tätigkeiten würde die Kosten explosionsartig ansteigen lassen. Das Spital verlangt eine hinreichende Sicherstellung der gebührenfreien Prüfung von administrativen und fachlichen Änderungen.
Art. 29 Gebührenbemessung
Die SULM meint, es würde genügen festzuhalten, dass die Gebühren nach den aktuellen Tarifen des Bundes festgelegt würden, da andernfalls später wieder eine Revision nötig werde. Bei Abs. 2 empfiehlt sie, «von der Melderin oder dem Melder» wegzulassen, da möglicherweise diese Personen den Betrieb schon verlassen haben. Das Centre Patronal fordert grundsätzlich die Senkung der Grundgebühr und eine Reduktion der Spannweite zwischen günstigster und teuerster Gebühr. Andernfalls müsse eine Bestimmung festgehalten werden, welche eine detaillierte Abrechnung über die vom Bund erbrachten Leistungen stipuliere.
Art. 30 Auslagen
Die Kantone SG und ZH fordern den Bund auf, die Gebührenerhebung so zu gestalten, dass die kantonalen Fachstellen für ihre Mitberichte gemäss Art. 18 und 19 entschädigt werden. Sie begründen, dass aufgrund der guten Kenntnis der lokalen Verhältnisse die Stellungnahmen der Kantone wesentlich seien. Der Kanton SO beantragt, die Ergänzung des Artikels mit einem Bst. d «Kosten, die ein Kanton geltend macht, die im Rahmen eines Melde-, Bewilligungs- oder Anpassungsverfahren verursacht werden».
Art. 31 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung
Die EFBS findet die Formulierung in der aktuellen ESV (Art. 29) besser und wirft die Fragen auf, was mit Qualitätssicherung gemeint sei und ob man in der Biosicherheit von Qualitätssicherung sprechen könne. Sie könnte sich zu Abs. 2 vorstellen, dass ab Sicherheitsstufe 3 eine Teilnahme der BSO an einem obligatorischen Kurs gefordert wird. Der Kurs würde von BAFU und BAG, unter Einbezug der EFBS, angeboten.
Der ETH-Rat äussert sich dahingehend, dass das BVET in die Organisation der Aus- und Fortbildung (Problematik der Tierseuchen und der Tierhaltung in geschlossenen Systemen usw.) eingebunden werden sollte. Er fragt nach der Art von Ausbildung, die Personen, die Aufgaben gemäss dieser Verordnung durchführen, erhalten sollen und ob sie verpflichtet seien, sich in Biosicherheit fortzubilden.
Der VKCS und die Kantone AG, BE, SG und ZH meinen, der Artikel sollte zumindest um ein rudimentäres Anforderungsprofil der Vollzugsorgane ergänzt werden, damit eine hohe Qualität des Vollzugs gewährleistet wird. Der Kanton BL findet, dass Mindestanforderungen für die fachliche Qualifikation und ein Qualifikationsnachweis in Form von anerkannten Aus- und Weiterbildungen eingeführt werden sollten.
26/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857