Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Die Kantone GR, SG und ZH beantragen, dass die jährliche Übersicht über die Kontrolltätigkeit der Kantone auch den kantonalen Fachsteilen zugänglich gemacht wird. Sie würden es ebenfalls begrüssen, wenn die kantonalen Fachstellen auf die jährliche Auswertung der KBB Zugriff hätten. Sie weisen darauf hin, dass die Regelung in Abs. 7 sich teilweise mit Abs. 4 und 5 überschneide, und beantragen die Zusammenführung der Abs. 4, 5 und 7 in einen einzigen Absatz.

Art. 23 Aufgaben des Bundes

Die Stellungnehmer weisen einvernehmlich auf die Unklarheit und auf Widersprüche in der Verteilung der Kompetenzen sowie die Verantwortung der Kantone und des Bundes hin, in Art. 23 wie auch in den Art. 18 und 22. Sie fordern eine Überarbeitung und ein Abgleichen des Art. 23 mit Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 sowie mit Art. 22. economiesuisse, Novartis und SGCI beantragen, Art. 23 in der vorliegenden Form zu streichen. Andernfalls müssten die Aufgaben des Bundes mit Art. 18 Abs. 3 angeglichen und die nicht vernachlässigbaren Risiken von Tätigkeiten der Klasse 1 berücksichtigt werden.

Die EFBS weist auf folgende Widersprüche hin: Wenn jede Tätigkeit mit Organismen der Klasse 1 meldepflichtig sei, dürfe sie ja gar nicht nur dokumentiert sein. Eine Untersagung der Durchführung einer meldepflichtigen Tätigkeit stehe zudem im Widerspruch zu Art. 18 und zum erläuternden Bericht, der festhalte, dass eine Meldung nicht unbedingt einen Entscheid des Bundesamtes zur Folge haben müsse.

Das Interkantonale Labor (SH) und die Kantone BL, BE, GR, SG und ZH beantragen, dass der Art. 23 mit einem Absatz über die Koordination der Kontrollen durch den Bund zu ergänzen sei. Der Kanton BS regt an, das Wort «Mahnung» durch «Beanstandung» zu ersetzen, da eine Zwischenstufe in Form einer Mahnung nicht existiere.

Art. 24 Überwachung des Transports

Die EFBS schlägt zur Verbesserung des Verständnisses vor, Abs. 1 und 2 zusammenzufassen und folgendermassen zu formulieren: «Die Überwachung des Transportes gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen gemäss Art. 14 Abs. 2 sowie die Anordnung allfälliger Massnahmen richten sich nach den massgeblichen Transportvorschriften und obliegen den für das betroffene Transportmittel zuständigen Behörden.»

Der Kanton LU erkundigte sich bezüglich Abs. 2 danach, wie sichergestellt werde, dass die für den Gefahrenguttransport zuständigen Behörden wissen, wie mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder gebietsfremden Organismen umzugehen sei bzw. welche Gefahren und Risiken diese Organismen darstellen würden.

Art. 25 Liste der zugeordneten Organismen

Die Kantone BS, GR, SG und ZH beantragen eine permanente Aktualisierung der offiziellen Organismenlisten des BAFU und dass die für das Meldeverfahren zur Verfügung gestellten Organismenlisten den offiziellen Listen des BAFU zu entsprechen haben. Der Kanton BS verlangt eine Angabe bezüglich des Turnus der Aktualisierungen und fordert, dass die Änderungen begründet werden müssen.

Art. 26 Erhebungen

Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW, OW und UR beantragen, den Artikel mit der Formulierung «unter Angabe des Verwendungszwecks» zu ergänzen. Die EFBS fordert eine Vereinfachung der Formulierungen.

Art. 27 Vertraulichkeit von Angaben

Der ETH-Rat äussert Bedenken bezüglich Abs. 5 Bst. c, d und e und verlangt eine Präzisierung betreffend der Angaben, die öffentlich gemacht werden sollen. Der Basler Appell, Ecologie libérale, die SAG, Pro Natura, Uniterre und der WWF wünschen einen Artikel, der dem Art. 54 der FrSV (insbesondere Abs. 1 und 2 über die Öffentlichkeit der Informationen) entspricht. Sie führen an, dass der 4. Abschnitt zwar auf die öffentlich zugänglichen Organismenlisten hinweise (Art. 25 Abs. 1), bemängeln aber das Fehlen eines direkten Verweises

25/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857