Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
auf den Absatz verzichten, um die Ressourcen der Kantone nicht noch zusätzlich zu belasten.
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone AG, BE, FR, NW, OW und TI beantragen die Streichung des Absatzes. Erhebungen von Informationen bei den Kantonen seien in Art. 26 mit den Erhebungsbefugnissen der Bundesbehörden genügend abgedeckt. Die Kantone AG, BE und TI meinen, gestützt auf Art. 26 liesse sich eine aussagekräftige statistische Auswertung über die Kontrolltätigkeit mittels einer gezielten Erhebung erstellen.
economiesuisse, Roche und SGCI sind der Ansicht, dass die Zusammenstellung von Berichten über die Kontrolltätigkeit der Kantone nur sinnvoll sei, wenn klar sei, zu welchem Zweck die Daten gesammelt werden.
Art. 17 Zuständiges Bundesamt und Fachstellen
Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association verlangen eine Definition von «Fachstelle». Zudem sind sie der Meinung, dass die EKAH, welche sich mit Fragen der Ethik und Würde der Kreatur befasse, nicht aber mit Sicherheitsfragen, in Abs. 2 Bst. a nicht als Fachstelle genannt werden, und Ihr Aufgabenbereich sowie die Würde der Kreatur vielmehr im Rahmen der TSchV neu geregelt werden solle.
Die SULM beantragt die Streichung von «ausserhalb des Institutes für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI)» im Abs. 4, da dieses durch das BVET koordiniert wird, und dass in Abs. 1 Bst. b eine Ergänzung von «BAFU» mit «Bundesamt für Umwelt» sowie im Abs. 2 Bst. c die Ergänzung von «EFBS» mit «Fachkommission für biologische Sicherheit» erfolge. Zur französischen Version von Abs. 3 und 4 macht die EFBS folgende Vorschläge zur Förderung der Verständlichkeit: Abs. 3: «Lorsque I’OFSP, I’OFEV, I’OFAG ou l’OVF sont l’office compétent, ce dernier prend la décision avec l’accord des offices responsables de la législation applicable.» und zu Beginn von Abs. 4: «Dans le cas d’activités avec des agents
d’épizooties hautement contagieux…».
Art. 18 Meldeverfahren
Gemäss ETH-Rat sind in Art. 18 und 19 die Beschreibungen des Ablaufs der Prozeduren unklar, insbesondere, welches die finale Entscheidungsstelle sei, was im Falle einer Verweigerung einer Meldung geschähe und was geschähe, wenn nach 90 Tagen die gemeldete Tätigkeit nicht bewilligt, die Arbeit im Labor aber schon aufgenommen worden sei. Das BVET sei als einziges Amt berechtigt, Tätigkeiten mit epizootischen Organismen zu erlauben. Zudem sei der Artikel mit anderen Verordnungen abzugleichen.
Art. 18 Abs. 2
Das AWEL/ZH sowie die Kantone GR und TG verlangen eine Unterscheidung zwischen dem Entzug einer Genehmigung bzw. der Bewilligung einer Tätigkeit (Aufgabe des Bundes) und dem Verbot der Durchführung einer Tätigkeit (Aufgabe der Kantone) und beantragen eine diesbezügliche Präzisierung. Der Kanton AG beantragt, «Tätigkeit verbieten» mit «Bewilligung entziehen» zu ersetzen. Der Kanton TI schlägt die Formulierung «kann entscheiden» anstelle «kann eine Tätigkeit verbieten» vor. Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW beantragen die Änderung des Artikels in dem Sinne, dass bei Tätigkeiten der Klasse 2 nur eine Meldung erforderlich sei, die zurückgewiesen werden könne. Bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 soll der Bund Bewilligungen verweigern können. Die Tätigkeit verbieten könne aber immer nur die im Standortkanton bezeichnete Fachstelle.
Die Kantone GR und ZH beantragen, dass der Entzug der Genehmigung bzw. der Bewilligung einer Tätigkeit immer mit dem Standortkanton abzusprechen sei, da, wenn die Anforderungen nach Art. 4–7 und 12 nicht erfüllt seien, das zuständige Bundesamt eine Genehmigung bzw. Bewilligung der Tätigkeit nicht erteilen oder entziehen könne. Die Tätigkeit vor Ort verbieten könne wegen seiner verwaltungspolizeilichen Kompetenz nur der Standortkanton. Aufgrund der entsprechenden Hinweise der Kantone gemäss Art. 22 könne das zuständige Bundesamt aber die Genehmigung bzw. die Bewilligung entziehen.
22/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857