Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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übrigen Bereichen räumlich abgetrennt werden müssen.
Ziffer 2.1 Nr. 20:
Diese Massnahmen sind unseres Erachtens für die Tätigkeiten der Klasse 3 überflüssig. Mit einer Auflage könnte sichergestellt werden, dass nichts Aktives die Stufe 3 Räumlichkeiten verlässt, und zwar unabhängig des Tätigkeitsberichtes.
Ziffer 2.1 Nr. 23:
Wir sind der Meinung, dass für die Sicherheit ein validiertes und sicheres Verfahren zur Inaktivierung und nicht die Art des Verfahrens von Bedeutung ist.
Anhang 4 EFBS Die besonderen Sicherheitsmassnahmen sind sehr allgemein umschrieben. Besonders die Prüfungen und Kontrollen der
technischen Einrichtungen und Gerate sollten bei Labors der Stufe 3 irgendwo beschrieben werden. Die neuen Tabellen sind im Vergleich zu den jetzigen weniger übersichtlich und weniger anwenderfreundlich. Eine eindeutige Verbesserung sind die
Klammern für das Ersetzen oder Weglassen von Sicherheitsmassnahmen. Die ganze Spalte mit den Angaben zur Sicherheitsstufe 4 kann gestrichen werden. Labors der Stufe 4 gibt es fast keine in der Schweiz und werden neue gebaut, müssen sie die
Sicherheitsmassnahmen laborspezifisch und sowieso viel detaillierter planen.
Die Beschreibung ist nicht ganz klar.
Die Bestimmung, dass je nach Risiko auf diese Massnahme ohne Bewilligung des Bundesamtes verzichtet werden kann, ist unklar. Diese Sicherheitsmassnahme kann ganz gestrichen werden.
Sollte bei Stufe 1 gestrichen werden. Diese Massnahme fällt hauptsächlich unter den Arbeitnehmerschutz. Alternativ könnte die Massnahme bei Stufe 1 in Klammern gesetzt und analog zu Sicherheitsmassnahme 23 mit einem Zusatz für nicht meldepflichtige Tätigkeiten versehen werden.
Sollte bei Stufe 1 gestrichen werden. Diese Massnahme fällt hauptsächlich unter den Arbeitnehmerschutz. Alternativ könnte die Massnahme bei Stufe I in Klammern gesetzt und analog zu Sicherheitsmassnahme 23 mit einem Zusatz für nicht meldepflichtige Tätigkeiten versehen werden.
Nur Abwasser aus dem Laborbereich und der schmutzigen Zone der Schleuse muss dekontaminiert werden. Wird das
Händewaschbecken in der sauberen Zone der Schleuse aufgestellt, kann das Wasser ohne Dekontamination entsorgt werden.
Inaktivierung der Mikroorganismen: Beim Zusatz der Sicherheitsstufe 2 musste stehen ,,mit Ausnahme von flüssigen Kulturen”. Denn diese müssen auch nach der Empfehlung der EFBS vor Ort inaktiviert werden. Die festen Kulturen können auch als
Sonderabfall entsorgt werden.
Anhang 4 ETH-Rat Bezüglich der Ausrüstung wird bei Nr. 19 neu auch für Mikroorganismen der Sicherheitsstufe 1 eine Werkbank verlangt. Dies geht nach unserer Ansicht eindeutig zu weit und verursacht Kosten, die nicht in jedem Fall zu begründen (und zu bezahlen) sind. Bereits die Forderung nach säuren- und laugenresistenten Oberflächen ist eine strenge Forderung, insbesondere für die Diagnostik von Pathogenen mit Hilfe eines Mikroskops. Hier gilt, dass die Oberfläche des Mikroskopiertisches desinfizierbar sein muss, was auch ohne agressive Lösungsmittel zu bewerkstelligen ist.