Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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Verwendungsorte sind periodisch nachzumelden.

Anhang 3 SGCI, Novartis, In Ausübung von Art. 14 Abs. 1 GTG ist die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen in standardisierten

1.2 economiesuisse Experimentierkits gemäss Tätigkeiten der Klasse 1 zu Zwecken der Schulung und Veranschaulichung vollständig von der

Meldepflicht zu befreien. Die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes ist zu verpflichten, eine Liste der von der Meldepflicht befreiten standardisierten Experimentierkits gemäss Tätigkeiten der Klasse 1 zu Zwecken der Schulung und Veranschaulichung zu führen. Der Verordnungstext in Art. 8, 10, 16 Abs. 2 sowie in Anhang 3 Ziff. 1.2. ist entsprechend zu ergänzen resp. anzupassen. Die als zweiter Grundsatz formulierte Einführung einer vereinfachten Meldepflicht für standardisierte Schul- und Ausstellungskits der Klasse 1 (z.B. Gen-Spirale von Novartis) wird nur teilweise begrüsst. Der Vorschlag, zwar von Einzelmeldungen abzusehen und eine Sammelmeldung einzuführen, geht in der Praxis weiterhin zu weit. Die Hersteller solcher Kits können die tatsächlichen Verwendungsorte solcher Kits nicht resp. nur mit unverhältnismässig hohem, den involvierten Risiken nicht angepasstem

Aufwand sicher dokumentieren. Die Risiken aus der Anwendung derartiger Kits sind für Mensch und Umwelt geringer oder höchstens vergleichbar mit anderen kommerziell vertriebenen, standardisierten Experimentierkits oder biologischen

Schulversuchen mit Umweltkeimen resp. potentiell infektiösem Tiermaterial. So sind kommerzielle Experimentierkits erhältlich, welche gebietsfremde Organismen (z.B. triops longicaudatus, triops australienis) einbeziehen, jedoch keiner Meldepflicht

unterstehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG kann der Bundesrat für bestimmte GVO Vereinfachungen der Melde- oder

Bewilligungspflicht oderAusnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 6 - 9 GTG (hier besonders Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologische Vielfalt)

ausgeschlossen ist. Beim obenerwähnten Kit sind diese Punkte erfüllt, so dass von einer Meldepflicht abgesehen werden kann.

Anhang 3 Laboratorien der Ziff. 2, Bst. b Bezeichnung der Tätigkeit

Urkantone, Antrag: Ergänzung mit "Klassierung und Bezeichnung der Tätigkeit. Anmerkung bei den Angaben wird sonst die Klassierung der Kanton NW, OW Tätigkeit nirgends verlangt.

Anhang 3 Kanton UR Tätigkeiten mit Organismen sollten für die Meldung und Bewilligung nicht nur bezeichnet, sondern auch klassifiziert werden.

Antrag 6 (zu Ziff. 2 lit. b): Die Bestimmung ist entsprechend zu ergänzen.

Anhang 3 Kanton SO Antrag: Bst. c. ist zu ergänzen: Standort der Tätigkeiten; Art der Anlagen

Erläuterung: Neu wird hier nur noch nach dem ,,Standort der Tätigkeiten” gefragt. Die zusätzlichen Angaben zur Art der Anlage (schon bisher Bestandteil der Formulare) ist jedoch eine wichtige Information für die Vollzugsbehörden. Die bisher unter diesem Abschnitt zu machenden Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen sind neu unter Ziff. 3.1 Bst. g, bzw. Ziff. 3.2 Bst. f zu finden. Anhang 3 SULM 3.1 Ergänzen: Fachliche Angaben für diagnostische ,,mikrobiologische” Analysen

Anhang 3 Kanton BL Neben Standort der Tätigkeit sollen auch Angaben zur Art der Anlagen und Sicherheitsstufen gemacht werden.

Ziff. 2

Annexe 3 Helvetia nostra Sur la base des remarques émises pour l‟article 5, alinéa 3, Helvetia Nostra demande que les facteurs constituant une atteinte grave Art. 10 al. à des propriétés, des fonctions ou des mœurs caractéristiques d‟une espèce soient déterminés dans le cadre des informations 2 communiquées sur la réalisation d‟une pesée des intérêts. Elle demande également que l‟entreprise ou l‟institution notifie les

recherches effectuées en faveur de méthodes alternatives et leurs résultats, ainsi que les raisons nécessitant ce type d‟activités. Afin que les informations transmises soient complètes et transparentes, Helvetia Nostra demande l‟ajout des indications suivantes: