Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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dem Massstab der Tätigkeit unterschieden. Wir weisen darauf hin, dass für Gruppe 2, sowie Gruppe 3 und 4-Organismen die Grenzen sehr hoch angesetzt sind. Kritisch ist die Überlegung, dass eine Auffangmöglichkeit erst ab Grossmassstab verlangt ist. Dies bedeutet konkret, dass in der Sicherheitsstufe 2 bei einer Havarie Volumina <100 Liter sowie in der Sicherheitsstufe 3 Volumina <10 Liter nicht aufgefangen werden mussten (Tabelle Nr. 16). In der Praxis sind uns keine Probleme mit den schon bisher für Grossmassstab verlangten spezifischen Sicherheitsmassnahmen bekannt. Die Erhöhung der Volumengrenzen ist für uns deshalb unverständliche.
Antrag Tabelle Nr. 1: Bel der Sicherheitsstufe 2 ist die räumliche Abtrennung des Arbeitsbereiches für alle Anlagentypen (A, a, b,
c) zu verlangen.
Erläuterung: Die Vorgabe, dass Anlagen der Sicherheitsstufe 2 von übrigen Bereichen abgetrennt sein sollen, sollte für alle Anlagentypen gelten, da nur so die konsequente Umsetzung der Zutrittsbeschränkung (Tabelle Nr. 2) möglich ist. Die räumliche Abtrennung für Stufe 2-Anlagen, auch im Laborbereich, ist bereits heute die
gängige Praxis.
Antrag Tabelle Nr. 22: Der Grundsatz des Minimierens von Aerosolen sollte auch für Sicherheitsstufe 1 gelten.
Erläuterung: Massnahmen gegen die Verbreitung von Aerosolen sind erst ab Sicherheitsstufe 2 (Aerosole minimieren)
erforderlich. Dies steht im Widerspruch zu der für alle Stufen geltenden allgemeinen Sicherheitsmassnahme der SAMV (Anh. 3, Ziff. 1 Bst. f), gemäss welcher darauf zu achten ist, dass keine vermeidbaren Aerosole
entstehen.
Antrag Tabelle Nr. 23: Der Autoklav ist für alle Anlagentypen (A, a, b, c) der Sicherheitsstufen 2 und 3 vorzuschreiben.
Erläuterung: Ein Autoklav ist gemäss dem vorliegenden Entwurf nicht mehr zwingend, d.h. kann neu für die Sicherheitsstufen 1-3 mit Bewilligung weggelassen werden. Für die Sicherheitsstufe 2 und 3 widerspricht dieser Vorschlag dem Stand der
Sicherheitstechnik und den international üblichen Anforderungen. Ein Problem besteht darin, dass die Validierung anderer
Inaktivierungsverfahren, insbesondere der chemischen Desinfektion, schwierig ist. Die chemische Inaktivierung kann nicht als mit dem Autoklavieren gleichwertige Methode angesehen werden. Für die Vollzugsbehörden wurde die im Rahmen von
Bewilligungsgesuchen nötige Prüfung von alternativen Inaktivierungsverfahren
eine besondere Herausforderung darstellen.
Antrag Tabelle Nr. 29: Die Sicherheitsmassnahme ist zu ändern: Regelmassige Desinfektion der Arbeitsplätze.
Erläuterung: Neu wird die regelmassige ,,Dekontamination” statt wie vorher ,,Desinfektion” der Arbeitsplatze verlangt. Ziel der Desinfektion ïst es, die vorhandenen Mikroorganismen auf ein unschädliches Mass zu reduzieren, was u.E. angemessen ist.
Dekontamination macht keine Vorgaben, wie weit eine Kontamination zu beseitigen ist. Die Änderung dieses Begriffs führt zu einer grösseren Unsicherheit.