Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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Sicherheitsmassnahmen zu erfüllen und damit die Schutzziele zu erfüllen.

Anhang 4 SUVA In den Stufen 1 und 2 wurde das Tragen der Laborbekleidung auf das Labor beschränkt. Es besteht damit eine Differenz zur Ziff. 2.1 entsprechenden Massnahme in der SAMV.

Antrag: In der ESV ist wieder die ursprüngliche Formulierung zu verwenden.

Begründung: Die Massnahme konnte dahingehend interpretiert werden, dass die Laborbekleidung nur während des Aufenthaltes im Labor getragen werden durfte und zum Beispiel nicht im Zentrifugenraum. Laborbekleidung kann auch für andere Anlagetypen geeignet sein (z.B. Grossmassstab).

Anhang 4 ECO Swiss Die im Anhang 4 Ziffer 2.2 aufgeführten Massnahmen für den Schutz vor gebietsfremden Pflanzen scheinen uns zu vage. Es wäre Ziff. 2.2 sinnvoll, hier eine Liste der notwendigen Massnahmen zu erarbeiten analog der Liste Anhang 4 Ziffer 2.1 für gentechnisch

veränderte oder pathogene Organismen.

Anhang 4 Kanton LU Möglichkeiten zum Weglassen des Autoklaven in Stufe 1-3 (Anhang 4 Ziffer 2.1 Tabelle Nr. 23; Erläuterungen S. 43)

Ziffer 2.1 Antrag: Der Autoklav sollte als Stand der Technik für alle Sicherheitsstufen beibehalten werden und darf nicht weggelassen Tabelle Nr. werden.

23; Begründung: Das Weglassen des Autoklaven für die Sicherheitsstufen I - 3 steht im Gegensatz zur EU-Systemrichtlinie und Erläuterun widerspricht für die Sicherheitsstufe 2 und 3 dem Stand der Sicherheitstechnik (für S3 ist sogar ein Durchreicheautoklav üblich) gen S.43 und den international üblichen Anforderungen.

Ein Problem besteht darin, dass die Validierung anderer Inaktivierungsverfahren schwierig ist und eine laufende Überwachung des Prozesses kaum möglich ist. Dies gilt insbesondere für die chemische Desinfektion von festem Material. Auch ausgewiesene Experten (wie z.B. Alan Benett, Referent Workshop Decontamination der European Biosafety Association, EBSA) vertreten daher klar die Ansicht, dass die chemische Inaktivierung nicht als mit dem Autoklavieren gleichwertige Methode angesehen werden kann. Zudem sollte das alternative Verfahren die Umwelt nicht stärker belasten als das Autoklavieren.

Anhang 4, Kanton LU Antrag: Die Vorgabe, dass Anlagen der Sicherheitsstufe 2 von übrigen Bereichen abgetrennt sein sollen, soll für alle Anlagentypen Tabelle, gelten.

Ziffer 1 Begründung: Nur so ist die konsequente Umsetzung der Zutrittsbeschränkung möglich.

Anhang 4, Kanton LU Anhang 4, Tabelle, Ziffer 22

Tabelle, Antrag: Der Grundsatz des Minimierens von Aerosolen sollte auch für Sicherheitsstufe 1 gelten.

Ziffer 22 Begründung: In der SAMV (Anh. 3, Abs. if) gilt für alle Stufen die allgemeine Massnahme, dass keine vermeidbaren Aerosole

entstehen sollten.

Anhang 4, Kanton LU Antrag: Ab Stufe 3 sollte ein Netztrenngerät in die Trinkwasserleitung eingebaut werden.

Tabelle, Begründung: Ein Netztrenngerät soll verhindern, dass Wasser vom evtl. kontaminierten Wasserhahn zurück ins

Ziffer 30 Trinkwasserleitungsnetz gezogen werden kann.

Anhang 4, Kanton LU Antrag: Es muss verhindert werden, dass pathogene, gentechnisch veränderte oder gebietsfremde Organismen via Löschwasser in Tabelle, grösseren Mengen ins Freie gelangen können. Kontaminiertes Löschwasser muss im Gebäude zurückgehalten und unschädlich Ziffer neu dekontaminiert werden: bei A ab Stufe 2, sonst ab Stufe 3, 4.