Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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Nr. 32
Anhang 4, Kanton AG Antrag: Die Option, infektiösen Abfall als Sonderabfall entsorgen zu können, sollte nur für Tierkadaver und diagnostische Proben Ziffer 2, gelten.
Tabelle,
Nr. 33
Anhang 4 SULM c: Ersetzen von ,,Einsatz” durch ,,Ernennen”
d: ,,genügend” weglassen, denn was heisst genügend?
e: Ersetzen ,,der guten mikrobiologischen Praxis”, durch ,,die gute Laboratoriums Praxis (GLP)”, denn hier werden nicht nur mikrobiologische Labors geregelt bzw. in einem mikrobiologischen Labor gibt es auch noch andere Tätigkeiten.
Tabelle: Die Tabelle sollte grundsätzlich überarbeitet werden, Themen sollten gruppiert werden, jetzt ist es einfach eine
zusammengewürfelte Tabelle ohne Struktur
Gebäude
Ergänzen: Zugang zum Gebäude bzw. zur Abteilung für alle Sicherheitsstufen eingeschränkt
Nr. 3: Hier werden Tierhaftungsräume erwähnt. Dies kann für alle Tätigkeiten verallgemeinert werden.
Nr. 5: Auf Sicherheitsstufe 3 und 4 sollten Klammern gesetzt werden, der Text kann weggelassen werden, denn die Erklärung ist am Anfang der Tabelle.
Ausrüstung
Nr. 19: Werkbank/Fussboden weglassen, da dies ja sowieso immer ist. Säuren, Laugen, Lösungsmittel sind nur dann zu erwähnen, wenn damit gearbeitet wird. Es soll keine allgemeine Anforderung sein.
Nr. 21: Klasse 4, kein Text nötig, sondern Klammern
Nr. 22: Klasse 2, 3 und 4: Text weglassen, nur ,,minimieren”, bzw. ,,verhindern”
Nr. 23: Klasse 1: kein Autoklav nötig; Klasse 2 Gebäude weglassen, da Klammern vorhanden; Klasse 3 Klammern weglassen
Nr. 26: Klasse 2, 3 und 4: Text weglassen, nur ,,minimieren”, bzw. ,,verhindern”
Nr. 28: Klasse 1 und 2 Klammern [] setzen; Klasse 2: ,,wenn sich” ersetzen mit ,,falls”; Klasse 3: ,,immer” weglassen Nr. 29: Klasse 1 einfügen A, a, b, c in Klammern []
Nr. 31 Klasse 1 b und 2 b in Klammer [] setzen, Text weglassen
Nr. 33 Kommentar wie Nr. 23
Anhang 5 SGCI, Novartis, Art. 1 StFV ist dahingehend abzuändern, dass nicht nur Tätigkeiten mit Mikroorganismen, sondern neu sämtliche Tätigkeiten mit
economiesuisse Organismen der Klasse 3 und 4 dieser Verordnung untersteilt sind, jedoch einzelne Tätigkeiten der Klasse 3 auf Antrag des Betriebes von der Vollzugsbehörde des Standortkantons aus dem Geltungsbereich entlassen werden können. Auch die UVPV ist entsprechend anzupassen. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass für den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen der Gruppe 3** (Tätigkeiten der Klasse 3 mit nicht aerogen übertragbaren Organismen, für die