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Vernehmlassung 2009/132: 08.432 n Parlamentarische Initiative. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen · 2 Seiten
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Vorentwurf
Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom …2
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
I
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19524 wird wie folgt geändert:
Art. 31c (neu)
Erleichterte1 Das Kind ausländischer Eltern wird durch den Bund auf Antrag er-Einbürgerung leichtert eingebürgert, wenn:
von Personen
der dritten
Ausländer- a. mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worgeneration den ist oder ein Aufenthaltsrecht besitzt oder besessen hat;
und
b. mindestens ein Elternteil in der Schweiz geboren worden ist oder vor dem vollendeten zwölften Altersjahr in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung erworben hat; sowie
c. das Kind in der Schweiz geboren worden ist; und
d. das Kind eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde am Wohnsitzort zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.
1SR 101
2BBl 2010 ...
3BBl 2010 ...
4 SR 141.0
200…–......