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Vernehmlassung 2009/132: 08.432 n Parlamentarische Initiative. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen · 2 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom …2

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …3,

beschliesst:

I

Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19524 wird wie folgt geändert:

Art. 31c (neu)

Erleichterte1 Das Kind ausländischer Eltern wird durch den Bund auf Antrag er-Einbürgerung leichtert eingebürgert, wenn:

von Personen

der dritten

Ausländer- a. mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worgeneration den ist oder ein Aufenthaltsrecht besitzt oder besessen hat;

und

b. mindestens ein Elternteil in der Schweiz geboren worden ist oder vor dem vollendeten zwölften Altersjahr in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung erworben hat; sowie

c. das Kind in der Schweiz geboren worden ist; und

d. das Kind eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.

2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde am Wohnsitzort zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.

1SR 101

2BBl 2010 ...

3BBl 2010 ...

4 SR 141.0

200…–......