Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/133: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. · 2 Seiten

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das Verbot von so genannten „fishing expeditions“ ins Abkommen selbst und nicht bloss ins Protokoll aufgenommen worden wäre. Schliesslich schätzt er es als problematisch ein, dass das Protokoll die gesetzliche Grundlage ins Abkommen einfügt, damit die Schweiz in Zukunft Auskunftsbegehren aus dem Ausland Folge leisten kann; denn dies läuft darauf hinaus, dass das interne Recht wirkungslos wird.

Der Kanton St. Gallen hat sich nicht gegen den Abschluss des Protokolls gestellt. Er hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich des steuerlichen Informationsaustausches noch verschiedene Fragen im innerstaatlichen Recht der Schweiz zu klären sind.

Der Kanton Solothurn hat den expliziten Ausschluss von automatischem und spontanem Informationsaustausch, die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel und die Tatsache, dass die Bestimmungen nicht rückwirkend anwendbar sind, begrüsst. Jedoch hat er die Ausweitung des Informationsaustausches auf Steuern, die nicht durch das Abkommen gedeckt sind, bedauert.

Der Kanton Zürich hat nichts gegen den Abschluss des Protokolls einzuwenden gehabt und hat die Einschränkung der Amtshilfe auf Steuerjahre nach Inkrafttreten des Protokolls begrüsst. Ausserdem wirft er die Frage auf, welche Konsequenzen die Ausweitung des Informationsaustausches auf Steuern, die nicht durch das Abkommen gedeckt sind, auf das interne schweizerische Recht haben wird, insbesondere ob die Kantone im Recht sein werden, beim Bund zu verlangen, Untersuchungshandlungen durchzuführen, z.B. im Bereich der Mehrwertsteuer, dem Beispiel von dem folgend, was die ausländischen Steuerbehörden werden machen können. Ausserdem bedauert der Kanton Zürich, dass der Zugang zu den ausgetauschten Informationen in Zukunft auch für Aufsichtsbehörden offen sein wird und ist der Meinung, dass es zu vermeiden gilt, dass politische Aufsichtsbehörden über diesen Zugang verfügen. Hinsichtlich Zugang zu Bankinformationen, hätte er eine Formulierung bevorzugt, welche ausdrücklich festhält, dass die im Sinne des Abkommens zuständige Behörde (nämlich die EStV) ermächtigt ist, solche Informationen bei Banken in der Schweiz zu beschaffen, um zu verhindern, dass andere Steuerbehörden (namentlich die kantonalen) solche Informationen bei diesen Banken beschaffen können.

Von den Wirtschaftsverbänden haben sich einzig die Treuhandkammer und Swissbanking zum Abkommensentwurf geäussert. Die Treuhandkammer hat sich mit dem Protokoll einverstanden erklärt und gewünscht, dass das Parlament es sobald wie möglich gutheisst. Swissbanking hat insbesondere gewünscht, dass die Botschaft des Bundesrates zum Informationsaustausch möglichst detailliert ist und hat darauf hingewiesen, dass Fragen hinsichtlich der Durchführung der neuen schweizerischen Politik in diesem Bereich noch der Regelung im innerstaatlichen Recht bedürfen.

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