Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/135: Änderung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) · 3 Seiten

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GebV-BLW Art. 4

Die Absätze 1, 2 , 3 und 4 werden formell angepasst.

Art. 5a

Der Bezug von Milchdaten und Auswertungen erfolgt gegen Vorauszahlung der Gebühr.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h

Artikel 12 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe h der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (SR 916.350.2) werden formell angepasst.

Anhang 2

Im Anhang 2 werden die einzelnen kostenpflichtigen Leistungen/Angebote für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen von der Auswertungsplattform Milch www.milchdaten.ch aufgelistet.

4. Inkrafttreten

Diese Änderung soll am 1. Juni 2010 in Kraft treten.

5. Auswirkungen

Bund und Kantone

Mit dem Ende der Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLW und den 11 ASMK per 31. August 2009 sinken die Bundesausgaben um rund 1 Million Franken pro Jahr. Diese Ausgabenreduktion ist im Budget 2010 und der Finanzplanung 2011 – 2013 auf der Finanzposition A2111.0121

Administration Milchpreisstützung" des BLW berücksichtigt. Auf die Kantone haben die Änderungen keine Auswirkungen.

Volkswirtschaft

Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Im Gegenteil, die Änderung der GebV-BLW hat im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom BLW dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch positive Auswirkungen (Markttransparenz, flankierende Massnahmen für die Liberalisierung, etc.). Mit dem Bereitstellen von spezifischen Milchdaten fallen zwar für die Marktteilnehmer neue Gebühren an. Diese Kosten stehen aber durchaus in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).