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Vernehmlassung 2009/135: Änderung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) · 4 Seiten

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Entwurf vom 13. November 2009

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 16. Juni

1

2006 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt auch für die Erhebung von Gebühren durch Stellen, die Vollzugsaufgaben im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse

wahrnehmen.

Art. 2a Statistische Dienstleistungen

Für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober

2

1992 , die das BLW erbringt, werden die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Die Artikel 1–7 sowie Artikel 18 Buchstaben a–g der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von

3

Verwaltungseinheiten des Bundes bleiben anwendbar.

Art. 3 Abs. 3

Aufgehoben.

Art. 4 Gebührenbemessung

1

Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.

2Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach

1 SR 910.11

2

2 SR 431.09

2009–......