Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 1

Bluetongue: Ergebnisbericht der Anhörung vom 24. November 2009

A. Allgemeines

Das BVET hat am 24. November 2009 eine Anhörung zur Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und zu einer Änderung des Art. 239h der Tierseuchenverordnung eröffnet, welche bis am 7. Dezember 2009 gedauert hat.

Insgesamt sind 51 Stellungnahmen eingegangen von 25 landwirtschaftlichen Organisationen, 17 kantonalen Stellen, 6 Tiergesundheits-Organisationen, 2 Kantonsräte und 1 Konsumentenschutzorganisation.

Der Verordnungsentwurf wird mehrheitlich begrüsst und eine obligatorische Impfkampagne mit möglichen Ausnahmen unterstützt. Alle Kantone und Tiergesundheitsorganisationen sind für die neue Strategie, teilweise werden aber Bedenken bei der Umsetzung angemeldet (GL, ZH, BGK) oder eine klarere Durchsetzung des Obligatoriums gefordert (GE, GR, TI, VD, SVW). Bei den landwirtschaftlichen Organisationen ist die Vorlage etwas umstritten, wobei die grossen Verbände sich für die Vorlage aussprechen (AGORA, ASR, Kagfreiland, Mutterkuh Schweiz, SBV, SKMV, SRP, SVV, SWISSGENETICS, VIANCO und alle Zuchtverbände). Gegen die Verordnung und für eine freiwillige Impfung sprechen sich hauptsächlich Organisationen aus dem kleinbäuerlichen und biologischem Bereich aus (BIOSUISSE, Demeter, UNITERRE, VKMB und regionale Gruppierungen). Zwei Kantonsratsmitglieder (SZ, ZG) äussern sich gegen ein Impfobligatorium und der SKS ist grundsätzlich für das vorgelegte Bekämpfungskonzept.

B. Zu den einzelnen Themen der Verordnung / Revision

1. Obligatorische Impfung

Eine Weiterführung der obligatorischen Impfkampagne wird in 40 Stellungnahmen grundsätzlich unterstützt. Die Vorordnung wird in 11 Stellungnahmen abgelehnt und eine Freiwilligkeit der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gefordert.

2. Ausnahmeregelung (Art. 3)

In fast allen Stellungnahmen wird eine eindeutigere Formulierung für die Gewährung von Ausnahmen gefordert, damit weniger Interpretationsspielraum bleibt und ein einheitlicher kantonaler Vollzug sichergestellt ist. Zudem sollen die Anträge von den Kantonen schriftlich genehmigt und auf die Beilage eines Tierverzeichnisses verzichtet werden.

Formulierungsvorschläge sind:

 … gewährt Ausnahmen von der Impfpflicht, wenn formell korrekte Gesuche eingereicht werden.

 … gewährt auf Antrag Ausnahmen von der Impfpflicht.

3. Meldestelle und Rückstände

Vereinzelt werden eine unabhängige Meldestelle für Schäden und Rückstandsuntersuchungen in tierischen Produkten gefordert.

4. Entschädigungsregelung in der Tierseuchenverordnung

Die Einschränkung der Entschädigungspflicht durch die Kantone in ungeimpften Beständen wird von einer Mehrheit begrüsst. Nur die Gegner des Impfobligatoriums verlangen, dass Art. 239h nicht geändert wird.