Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 Änderung der Tierseuchenverordnung

Erläuterungen

A. Allgemeines

Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ermächtigt das Bundesamt für Veterinärwesen, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorzuschreiben. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf macht das BVET von dieser Möglichkeit Gebrauch. Festgelegt wird, welche Tiere in der ganzen Schweiz geimpft werden müssen, und wie der Impfstoff angewendet wird. Zudem werden die Zuständigkeiten aller Beteiligten geregelt.

Die bisherigen, international koordinierten Impfkampagnen waren sehr erfolgreich und die Seuchensituation hat sich im 2009 stark entspannt. In Frankreich und Deutschland sind nur noch wenige Ausbrüche festgestellt worden und in der Schweiz traten im Sommer und Herbst 2009 keine Neuansteckungen auf. Die Impfkampagnen der Jahre 2008 und 2009 vermochten demzufolge grössere Schäden von der Landwirtschaft abzuwenden. Trotzdem ist die Gefahr noch nicht gebannt und zur Absicherung des bisher erreichten ist eine weitere obligatorische Impfkampagne unabdingbar.

Modellrechnungen haben ergeben, dass bei der nun bestehenden günstigen Seuchenlage ein effektiver Schutz der Tierpopulationen auch mit geringeren Impfabdeckungen gewährleistet werden kann. Um eine genügende Impfabdeckung zu erreichen, muss nach wie vor die Mehrheit der empfänglichen Tiere, nicht aber jedes einzelne, geimpft sein. Deshalb sollen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Ausnahmen von der Impfpflicht gewähren können. Auf Einschränkungen im Tierverkehr kann aufgrund der Beurteilung der Seuchenlage verzichtet werden.

B. Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

Art. 1 Gegenstand

Die Impfkampagne ist eingebettet in das europäische Umfeld; die Ziele entsprechen denjenigen unserer Nachbarstaaten.

Art. 2 Zu impfende Tiere

In der ganzen Schweiz soll die Impfung für die empfänglichsten Tierarten (Rinder und Schafe) obligatorisch erklärt werden. Ziegen, Kameliden und Wildwiederkäuer können zwar ebenfalls durch Bluetongue-Viren infiziert werden, zeigen aber äusserst selten klinische Symptome. Daher genügt es, wenn diese Tiere auf freiwilliger Basis geimpft werden. Da der Impfstoff nur über die Kantone bezogen werden kann, müssen sich Tierhaltende für freiwillige Impfungen bei den Kantonen melden.

Art. 3 Ausnahmen von der Impfpflicht

Tierhaltende, die eine Impfung ihrer Tiere z.B. aus ideologischen Gründen ablehnen, können für ihren Bestand bei der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt eine Befreiung von der Pflichtimpfung beantragen. Der Antrag hat schriftlich auf einem offiziellen Formular zu erfolgen und ist vor Beginn der Impfkampagne einzureichen. Für den administrativen Aufwand bei der Bearbeitung des Antrages und die Erteilung der Bewilligung werden Gebühren gemäss kantonalem Recht erhoben. Die Bewilligung kann dem Tierhalter auch als Bescheinigung der Impfbefreiung dienen.