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Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 4 Seiten
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Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010
vom …
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
gestützt auf Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz von inaktiviertem Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 bei empfänglichen Tieren im Jahr 2010.
Art. 2 Zu impfende Tiere
1Rinder und Schafe müssen in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2010 geimpft sein.
2Nicht geimpft werden:
a. Tiere, die weniger als drei Monate alt sind;
b. Tiere, die im Alter von höchstens sechs Monaten geschlachtet werden;
c. Rinder, die innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Impftermin geschlachtet werden;
d. Schafe, die innerhalb eines Monats nach dem Impftermin geschlachtet werden.
3Eine freiwillige Impfung ist möglich bei:
a. Ziegen;
b. Kameliden;
c. in einem Zoo oder Tierpark gehaltenen Wiederkäuern;
d. in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern;
e. Rindern und Schafen, die erst nach der Impfung des Bestandes ein impffähiges Alter erreichen.
4Wer seine Tiere freiwillig impfen lassen will, muss dies der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt melden.
SR ..........
1 SR 916.401
2008–2551