Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/140: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) · 3 Seiten

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5 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Entwurf 04.08.2009

5.1 Ausgangslage

Die Betriebshilfe hat sich im Wesentlichen bewährt und ermöglicht die Linderung von Härtefällen sowie die gezielte Umschuldung existenzfähiger Betriebe. Die Massnahmen werden weitgehend in der bisherigen Form weitergeführt.

Im Zuge der sich verändernden Rahmenbedingungen ist es angezeigt, den im Landwirtschaftsgesetz vorgegebene Rahmen in der Verordnung zielgerichtet und möglichst ohne weitergehende Einschränkungen umzusetzen.

Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um die Verrechnungsmöglichkeit der jährlichen Rückzahlungen der Darlehen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer zu ermöglichen.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis beheben zu können, muss nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG der Betrieb ein Arbeitsaufkommen von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) ausweisen können. Für diese soziale Begleitmassnahme soll dieser Grenzwert gelten.

Die Voraussetzungen für die Umschuldung werden mit den Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung (Art. 5 SVV) harmonisiert. Nach der Aufhebung der Milchkontingentierung wird der Milchkontingentshandel nicht mehr erwähnt.

Umschuldungen verzinslicher Schulden sollen bis auf 50 Prozent des Ertragswertes möglich sein.

Die Verrechnungsmöglichkeit der jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer wird neu eingeführt (Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung, administrative Vereinfachung).

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 1

Der erhöhte minimale Arbeitsbedarf von 1.25 SAK (Harmonisierung mit Art. 3 Abs. 1 SVV) gilt nur für Umschuldungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b. In Fällen unverschuldeter finanzieller Bedrängnis können neu auch Betriebe ab 1.0 SAK ein Gesuch um Betriebshilfedarlehen stellen. Dieser Grenzwert entspricht zudem dem minimalen Arbeitsbedarf für Gewerbe nach Artikel 7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Artikel 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

Absatz 1

Dieser Absatz bleibt inhaltlich unverändert. Hingegen wird präzisiert, dass die dreijährige Wartefrist nach Abschluss der Investition beginnt.

Eine Investition gilt als abgeschlossen, wenn folgender Tatbestand erfüllt ist:

a. Investitionen mit Bundesbeiträgen: Datum der Verfügung Schlusszahlung Bundesbeitrag;

b. übrige Investitionen (inkl. IK-Fälle): Bezugsdatum der Bauten oder Anlagen, respektive das

Datum der Fälligkeit des Kaufpreises.