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Vernehmlassung 2009/140: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) · 2 Seiten

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom … November 2009 Entwurf 04.08.2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

1Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

2Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:

a. innerhalb der Familie der Betrieb oder Teile davon nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurde; oder

b. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde.

3Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.

4Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Art. 8

Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.

1 SR 914.11

2 SR 211.412.11

2009–