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Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 3 Seiten

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Art. 61 Abs. 1 und 3

1Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.

3Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland, in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.

2. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19993

Art. 19 Abs. 2 Ziff. 10 (neu)

2Von der Steuer sind befreit:

10. die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bisdes Zollgesetzes vom 18. März 20054 an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.

Art. 73 Abs. 1

1Der Steuer auf der Einfuhr unterliegt:

a. die Einfuhr von Gegenständen, auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können;

b. das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bisdes Zollgesetzes vom 18. März 20055 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.

3. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19326

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz (neu)

1... Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bisdes Zollgesetzes vom 18. März 20057.

3 SR 641.20

4 SR 631.0

5 SR 631.0

6SR 680

7 SR 631.0